Nr. 26. 87
i) für Beamte der K. Bank sowie für Hinterbliebene solcher Beamten der Bank—
direktion,
k) im Bereiche der Verkehrsverwaltung den Eisenbahndirektionen und den Oberpost—
direktionen.
II Im einzelnen ist zur Bewilligung die Stelle zuständig, in deren Bereich der Beamte
zuletzt verwendet war, im Bereiche der Verkehrsverwaltung die Eisenbahn= oder die Ober-
postdirektion, bei welcher für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin der Ruhegehalt u. dgl.
eingewiesen ist.
III! Den Stellen, die hiernach zur Bewilligung außerordentlicher Kriegsteuerungsunter-
stützungen zuständig sind, werden die Ministerien zur Gewährung solcher Unterstützungen,
soweit sie der Staatskasse zur Last fallen, die entsprechenden Beträge zur Verfügung stellen,
die nicht überschritten werden dürfen.
IV Im übrigen behalten sich die Ministerien die Bewilligung solcher Unterstützungen oder
die Ubertragung dieser Bewilligung an untergebene Stellen vor.
3. Für das Jahr 1916 werden die außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen
in zwei halbjährigen Beträgen gewährt. Die Gesuche für das erste Halbjahr sind bis
spätestens Ende Juni, die Gesuche für das zweite Halbjahr bis spätestens Ende
September ds. Js. bei der zur Bewilligung zuständigen Stelle einzureichen.
II Die Gesuche haben eine gedrängte Darstellung der Familien= und Einkommens-
verhältnisse sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage zu enthalten. Sind den zur Bewilli-
gung zuständigen Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller und Gesuch-
stellerinnen nicht bereits bekannt, so ist die Richtigkeit der Angaben auf dem einfachsten
und kürzesten Weg festzustellen. Bei der Erneuerung der Gesuche für das zweite Halbjahr
genügt die Bezugnahme auf die Angaben im ersten Gesuche, wenn inzwischen eine Anderung
nicht eingetreten ist. #
III Die Unterstützungen sind in möglichst einfacher Form, tunlichst in der Form von
Ubersichten, anzuweisen.
IV Zur Berücksichtigung begründeter Gesuche, die nachträglich einkommen, werden die zur
Bewilligung zuständigen Stellen eine angemessene Summe zurückbehalten, da die Ministerien
Zuschüsse nicht bewilligen können. Beträge, die am Jahresschlusse noch zur Verfügung
stehen, dürfen zur nachträglichen Erhöhung bewilligter Unterstützungen verwendet werden.
4. Die auf Grund dieser Bekanntmachung bewilligten Unterstützungen sind sowohl in
den Anweisungen wie in den Qnittungen ausdrücklich als „außerordentliche Kriegstenerungs-
unterstützungen“ zu bezeichnen, da sie nach dem Kriege wieder wegfallen.
5. Die außerordentlichen Kriegsteuerungsunterstützungen sind auf die gleichen Titel,
unter denen die sonstigen Unterstützungen der Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen ver