Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  26.  87

i)  für  Beamte  der  K.  Bank  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Beamten  der  Bank—
direktion,

k)  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung  den  Eisenbahndirektionen  und  den  Oberpost—
direktionen.

II  Im  einzelnen  ist  zur  Bewilligung  die  Stelle  zuständig,  in  deren  Bereich  der  Beamte
zuletzt  verwendet  war,  im  Bereiche  der  Verkehrsverwaltung  die  Eisenbahn=  oder  die  Oberpostdirektion,
  bei  welcher  für  den  Gesuchsteller  oder  die  Gesuchstellerin  der  Ruhegehalt  u.  dgl.
eingewiesen  ist.

III!  Den  Stellen,  die  hiernach  zur  Bewilligung  außerordentlicher  Kriegsteuerungsunterstützungen
  zuständig  sind,  werden  die  Ministerien  zur  Gewährung  solcher  Unterstützungen,
soweit  sie  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,  die  entsprechenden  Beträge  zur  Verfügung  stellen,
die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

IV  Im  übrigen  behalten  sich  die  Ministerien  die  Bewilligung  solcher  Unterstützungen  oder
die  Ubertragung  dieser  Bewilligung  an  untergebene  Stellen  vor.

3.  Für  das  Jahr  1916  werden  die  außerordentlichen  Kriegsteuerungsunterstützungen
in  zwei  halbjährigen  Beträgen  gewährt.  Die  Gesuche  für  das  erste  Halbjahr  sind  bis
spätestens  Ende  Juni,  die  Gesuche  für  das  zweite  Halbjahr  bis  spätestens  Ende
September  ds.  Js.  bei  der  zur  Bewilligung  zuständigen  Stelle  einzureichen.

II  Die  Gesuche  haben  eine  gedrängte  Darstellung  der  Familien=  und  Einkommensverhältnisse
  sowie  der  sonstigen  wirtschaftlichen  Lage  zu  enthalten.  Sind  den  zur  Bewilligung
  zuständigen  Stellen  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Gesuchsteller  und  Gesuchstellerinnen
  nicht  bereits  bekannt,  so  ist  die  Richtigkeit  der  Angaben  auf  dem  einfachsten
und  kürzesten  Weg  festzustellen.  Bei  der  Erneuerung  der  Gesuche  für  das  zweite  Halbjahr
genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Angaben  im  ersten  Gesuche,  wenn  inzwischen  eine  Anderung
nicht  eingetreten  ist.  #

III  Die  Unterstützungen  sind  in  möglichst  einfacher  Form,  tunlichst  in  der  Form  von
Ubersichten,  anzuweisen.

IV  Zur  Berücksichtigung  begründeter  Gesuche,  die  nachträglich  einkommen,  werden  die  zur
Bewilligung  zuständigen  Stellen  eine  angemessene  Summe  zurückbehalten,  da  die  Ministerien
Zuschüsse  nicht  bewilligen  können.  Beträge,  die  am  Jahresschlusse  noch  zur  Verfügung
stehen,  dürfen  zur  nachträglichen  Erhöhung  bewilligter  Unterstützungen  verwendet  werden.

4.  Die  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  bewilligten  Unterstützungen  sind  sowohl  in
den  Anweisungen  wie  in  den  Qnittungen  ausdrücklich  als  „außerordentliche  Kriegstenerungsunterstützungen“
  zu  bezeichnen,  da  sie  nach  dem  Kriege  wieder  wegfallen.

5.  Die  außerordentlichen  Kriegsteuerungsunterstützungen  sind  auf  die  gleichen  Titel,
unter  denen  die  sonstigen  Unterstützungen  der  Staatsbeamten  und  ihrer  Hinterbliebenen  ver