Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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in § 18 Ziff. V der letzte Absatz „Für telegraphische Postanweisungen, die unter 
die Portoablösung fallen, usw.“, 
in § 19 Ziff. III, Absatz 2 der Satz „Auch für Sendungen usw.“, 
in § 21 Ziff. X der zweite Absatz „Für Briefe mit Postzustellungsurkunde, die 
unter die Portoablösung fallen, usw.“, 
in § 23 Ziff. IV, Absatz 3 die Worte „und ebenso für die unter die Portoablösung 
fallenden Pakete", 
in § 28 Ziff. VI der Satz „Auch für die unter die Portoablösung fallenden Sen- 
dungen usw.“, 
in § 39 Ziff. XXII die Bestimmung unter b) „alle unter die Portoablösung 
fallenden Sendungen usw.“, 6 
in § 44 Ziff. IV die Worte „— mit Ausnahme derjenigen, die unter die 
Portoablösung fallen —"“, 
in § 45 Ziff. II, Absatz 3 der Satz „Auch für Sendungen, die unter die Porto- 
ablösung fallen usw.“", 
in § 45 Ziff. VIII die Worte „— mit Ausnahme derjenigen, die unter die Porto- 
ablösung fallen —“"“, 
in § 47 Ziff. V der Satz „Auch für Sendungen usw.“. 
3. In § 49 Ziff. III erhält Absatz 2 folgende Fassung: 
Hinsichtlich der Frankierung von Postsendungen mit Dienstwertzeichen und durch 
Barzahlung (Barfrankierung) sind die hierüber bestehenden besonderen Be- 
stimmungen maßgebend. 
4. Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
München, den 15. Juli 1916. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 23/1424 
PIV lo. 
Bekanntmachung, die Einführung von Dienstwertzeichen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, l. Slaatsministerium der 
Justiz, K. Staatsministerium des Innern, K. Staatsministerium des Innern für 
firchen- und Schulangelegenheiten, tl. Staatsministerium der Finanzen, kKl. Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, K. Kriegsministerium. 
J. 
Vom 1. August 1916 ab treten die Bestimmungen über die Portoablösung in 
Ziffer II der Ministerialbekanntmachung vom 25. Dezember 1907, den Vollzug des Gesetze 8
	        
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