Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

    
eseh und Verordunngs- 
Königreich Bayern. 
Nr. 36. 
München, den 17. Juli 1916. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anhalt: 
Gemeindebeamtengesetz vom 15. Juli 1916 — Gesetz vom 15. Juli 1916 über die Verlängerung der lau— 
fenden Landtagswahlzeit. — Kreisanlehensgesetz vom 15. Juli 1916 
  
  
Gemeindebeamtengesetz. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Derzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Abänderung der Gemeindeorduung für die Landesteile rechts des Rheines. 
Artikel 1. 
Art. 71 Abs IV erhält folgende Fassung: 
V Nach Erfordernis können für technische Angelegenheiten, für Schulangelegenheiten, Forst- 
wirtschaft, Gesundheitspflege und Medizinalpolizei Sachverständige als Mitglieder des Magistrats 
mit voller Stimmberechtigung in Gegenständen ihres Wirkungskreises aufgestellt werden. 
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