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II Hat ein widerruflicher berufsmäßiger Gemeindebeamter drei Dienstjahre als vollbe-
schäftigter Beamter der Dienstgemeinde zurückgelegt, so darf die Lösung des Dienstverhält-
nisses nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt dieser nicht in der Person
des Gemeindebeamten, so wird ihm eine angemessene Abfindung gewährt.
II! Beschwerde (Art. 93) ist zulässig.
Artikel 16.
Abs. III des Art. 72 erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen der Art. 64 Abs. I, 64a und 64b finden auf die Polizei-
kommissäre gleichmäßig Anwendung. Die Lösung des Dienstverhältnisses kann sowohl der
Gemeinderat als die Distriktspolizeibehörde verfügen.
Artikel 17.
Art. 75 Abs. I bis III erhält folgende Fassung:
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für die notwendigen Dienstleistungen bei Handhabung
der Ortspolizei, des Feld- und Waldschutzes geeignete Diener anzustellen und die hierzu
verwendeten Personen im Falle erwiesener Untauglichkeit oder Unzuverlässigkeit vom Dienste
zu entfernen.
I! Insoweit hierfür Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins in Betracht
kommen, kann durch Ministerialvorschrift bestimmt werden, daß ein Teil der Militärdienstzeit
für die Bemessung des Gehalts nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen für den
Staatsdienst angerechnet wird.
III Die in Abs. I bezeichneten Beamten werden von dem Gemeinderat aufgestellt und
entlassen. Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. I, 64 a und 64b finden gleichmäßig An-
wendung.
Artikel 18.
Dem Art. 84 wird folgender Abs. IV beigefügt:
Auf die in Abs. 1 bezeichneten Gemeindeschreiber und Diener finden die Bestimmungen
in Art. 64 Abs. I, 64 a und 64b gleichmäßig Anwendung.
Artikel 19.
Art. 97 erhält folgende Fassung:
! Auf die Bürgermeister, die Adjunkten, die besoldeten Gemeinderatsmitglieder und jene
höheren Beamten, welche dauernde Stellung erlangt haben, findet das Dienststrafrecht des
Beamtengesetzes vom 16. August 1908 entsprechend Anwendung.