Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

12

Nr.  lb.  Munition.
1.  Eingangsbestimmungen.
a)  Ziffer  2  wird  gefaßt:
2.  Zündschnüre  ohne  Zünder.

a)  Schwa  rzpulverzündschnüre  (gesponnene  Schnüre  oder  Zündschnüre  aus
dichtem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele  von  geringem  Querschnitt),  (wegen
Sicherheitszünder  vergleiche  l#,  Ziffer  1t).

p)  Schnellzündschnüre  (Zündschnüre  aus  dickem  Schlauche  mit  Schwarzpulverseele
  von  großem  Querschnitt  oder  mit  Seele  aus  nitrierten  Baumwollfäden).


c)  Momentzündschnüre  (dünnwandige  Metallröhren  von  geringem  Querschnitt
  mit  einer  Seele  aus  Sprengstoffen  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit
als  reine  Pikrinsäure  oder  gesponnene  Schnüre  von  geringem  Querschnitt
mit  einer  Seele  aus  abgestumpftem  Knallsatz  von  nicht  größerer  Gefährlichkeit
  als  Schwarzpulver).

)  Ziffer  3  wird  gefaßt:

3.  Nichtsprengkräftige  Zündungen  (Zündungen,  die  weder  durch
Sprengkapseln  noch  infolge  sonstiger  Einrichtungen  eine
brisante  Wirkung  äußern).  "

a)  Zündhütchen  (mit  bedeckter  oder  unbedeckter  Zündsatzoberfläche)  für
Schußwaffen,  Zünd  spiegel.
Leere  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtungen  für  Schußwaffen.
Brandeln,  Schlagröhren,  Zündschrauben,  elektrische
Zünder  ohne  sprengkräftige  Zündung,  Sicherheitszündschnuranzünder
  (Hebelzünder),  Schlagzündschrauben  oder
ähnliche  Zündungen  mit  kleiner  Schwarzpulverladung  (zum  Beispiel
Alzünder),  die  durch  Reibung  oder  Elektrizität  zur  Wirkung  gebracht  werden.
4),  Geschoßzünder  ohne  Sprengkapseln  oder  Einrichtungen,
die  eine  brisaunte  Wirkung  hervorrufen.  Zündmittel
zu  Geschoßzündern  und  dergleichen.
e)  Platz-(Manöver-)  Patronen  für  Handfeuerwaffen.
c)  In  Ziffer  5  b  werden  am  Ende  die  Worte
„in  Blechkapseln“
gestrichen.
(1)  In  Ziffer  6  wird  Buchstabe  a  gestrichen,  die  Buchstaben  b  bis  h  erhalten  die
Bezeichnungen  a  bis  g.