Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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I! Bürgermeister, Adjunkten und besoldete Gemeinderatsmitglieder können, sofern sie nicht 
dauernde Stellung besitzen, wegen grober Pflichtverletzungen, unsittlicher oder unehrenhafter 
Handlungen durch Disziplinarerkenntnis der Kreisregierung unter Zustimmung des Distrikts- 
ausschusses des Dienstes entlassen werden. 1 
III! Die gegen Gemeindebeamte zulässigen Disziplinarstrafen bestehen in Verweis, Geld- 
bußen bis zu fünfzig Gulden (90 —&X) zum Besten der Armenkasse oder eines etwa vor- 
handenen Unterstützungsfonds für untergeordnete Gemeindebeamte, Suspension vom Dienste 
und Gehalt auf bestimmte Zeit und Dienstentlassung. 
Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus dem Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche 
an die Gemeinde. 
Artikel 20. 
In Art. 98 Abs. III tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgende Bestimmung: 
Ist diese eine Distriktsverwaltungsbehörde, so ist eine weitere Berufung an die Kreis- 
verwaltungsstelle zulässig, soweit es sich nicht um die Entlassung oder Suspension voll- 
beschäftigter berufsmäßiger Gemeindebeamten handelt. Im letzteren Falle ist gegen den Bescheid 
der nächst vorgesetzten Behörde unmittelbar Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe zulässig. 
Das Verfahren in Dienststrafsachen wird durch das K. Staatsministerium des Innern geregelt. 
III. Abschnitt. 
Anderung des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräte betreffend. 
Artikel 21. 
Art. 20 erhält folgende Fassung: 
! Der Distriktsrat wählt mit absoluter Stimmenmehrheit für die Erhebung, Verwendung 
und Verrechnung des Distriktsgemeindeeinkommens einen Distriktskassier und außerdem einen 
Bezirksbaumeister. 
II Die Distriktsbeamten werden von der Distriktsverwaltungsbehörde für ihr Amt ver- 
pflichtet. Ob und welche Kautionen sie zu leisten haben, bleibt dem Beschlusse des Distrikts- 
rats anheimgegeben. 
Artikel 22. 
Art. 26 erhält folgende Fassung: 
Die Mitglieder des Distriktsrats verrichten ihr Amt unentgeltlich. 
II Den Mitgliedern des Ausschusses und dem nicht vollbeschäftigten Kassier können von 
dem Distriktsrat angemessene Vergütungen aus Distriktsmitteln bewilligt werden.
	        
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