Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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#&# 4. Bei dem Baue der gedachten Staatseisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Zelle mit Klösterlein, 
Aue, 
Lauter und 
Auerhammer 
betroffen. 
Dresden, den 23. November 1871. 
Ministerium des Innenrn. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
127. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen 
Staatseisenbahn betreffend; 
vom 5. December 1871. 
D. behufs der Einführung des neuen Signalsystems für die Staatseisenbahnen auf 
der Linie Leipzig-Hof zu Sicherung und Ordnung des Betriebs die Errichtung eines 
neuen Wärterhauses bei Station 1334 der gedachten Staatseisenbahn und die Erlangung 
des für dasselbe erforderlichen Baugrundes sich nöthig macht, so wird mit Allerhöchster 
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die 
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen be- 
treffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn in Anwendung zu bringen. 
62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobach- 
tenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und 
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erläuterung
	        
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