Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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8 2. 
Jede an die Unschaltestelle unmittelbar angeschlossene Sprechstelle gilt als Haupt- 
anschluß. 
Außerdem sind folgende Nebenanschlüsse zulässig: 
1. Die Teilnehmer an einem Ortstelephonnetze können in ihren auf dem Grund- 
stück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen Neben- 
stellen errichten und mit dem Hauptanschlusse verbinden lassen. 
2. Diejenigen Teilnehmer an einem Ortstelephonnetze, die die Bauschgebühr 
nebst Reichsabgabe zahlen, können in den auf dem Grundstück ihres 
Hauptanschlusses befindlichen Wohn= oder Geschäftsräumen anderer Personen 
oder in Wohn= oder Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken mit Zustim- 
mung der Berechtigten Nebenstellen errichten und mit ihrem Hauptanschlusse ver- 
binden lassen. 
3. Bis zu welcher Leitungslänge Nebenanschlüsse hergestellt werden, bestimmt die 
Telegraphenverwaltung. 
Mehr als fünf Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden 
werden. Doch können Nebenanschlüsse der in Ziffer 1 bezeichneten Art in beliebiger Zahl 
mit einem Hauptanschlusse verbunden werden, für den die Grundgebühr und Gesprächsge- 
bühren nebst Reichsabgabe gezahlt werden. 
An eine Nebenstelle darf keine weitere, auf einem anderen Grundstück befindliche 
Nebenstelle angeschlossen werden. 
Die unter 2 bezeichneten Nebenanschlüsse werden auf Verlangen in das Teilnehmer= 
verzeichnis ausgenommen. 
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die für Hauptanschlüsse geltenden 
Bestimmungen auf Nebenanschlüsse sinngemäße Anwendung. 
Das Recht zur Benützung des Nebenanschlusses erlischt mit dem Rechte zur Benützung 
des Hauptanschlusses. 
§ 3. 
Die beantragten Einrichtungen werden für Rechnung der Telegraphenverwaltung her- 
gestellt und unterhalten, die Leitungen und Apparate bleiben Eigentum des Staates. 
Sache des Teilnehmers ist es, dafür zu sorgen, daß die Zuleitung der für seine Ein- 
richtungen bestimmten Drähte in die von ihm bezeichneten Räumlichkeiten ungehindert und 
ohne Entschädigung stattfinden kann, soweit dies das Gebäude betrifft, in dem seine Sprech- 
stelle errichtet werden soll.
	        
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