Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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§ 94. 
9. Nach- (1) Bei Militärgut= und Militärtiersendungen, deren Beförderungskosten gestundet werden, 
tigliche ist die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten. Mit Zustimmung des 
entrichtung Reichskanzlers (Reichsschatzamt) kann, wenn die Gebühren für zu stundende Militärsendungen auf 
ohne Marken= Grund der Militäreisenbahnordnung pauschaliert sind, für diese Sendungen auch eine Pauscha- 
verwenduns. lierung des Frachturkundenstempels durch die oberste Landesfinanzbehörde angeordnet werden. 
(2) Die Stempelbeträge werden nachträglich berechnet. Die Abrechnungsstellen (Ver- 
kehrskontrollen) der Eisenbahnverwaltungen teilen den zahlenden Militärstellen die Stempel- 
abgaben mit und benachrichtigen gleichzeitig von deren Gesamtbetrag die von der obersten 
Landesfinanzbehörde zur Vereinnahmung der Stempelabgaben bestimmte Steuerstelle. Die 
zahlenden Militärstellen übersenden darauf dieser Steuerstelle ihrerseits eine Nachweisung über 
die im Abrechnungszeitraume fällig gewordene Abgabe in zweifacher Ausfertigung nach Maß- 
* 5 Musters 19a und führen gleichzeitig den Betrag der Abgabe an die Steuer- 
(3) Die Steuerstelle hat den Abgabebetrag im Einnahmebuche zu vereinnahmen, die 
Benachrichtigungen der Verkehrskontrollen und die eine Ausfertigung der Nachweisung als 
Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere mit Empfangsbekenntnis zurückzusenden. 
8 94a. 
10. Eisenbahn= (1) Die Abgabe von den Einzelsendungen, die im Eisenbahn-Sammelladungsverkehre der 
Sammel: Spediteure befördert werden (Tarifnummer Ge) ist bei vom Ausland eingehenden Sendungen 
ladungs- .. . 
verkehr vom Empfänger der Sammelladung, bei im Inland aufgegebenen Sendungen von dem Spediteur 
der Spediteure. zu entrichten, der die Sammelladung bildet. Enthält eine Eisenbahn-Sammelladung Sammelgut 
verschiedener Spediteure, so ist jeder zur Entrichtung der Abgabe für die von ihm in die 
Sammelladung gegebenen Sendungen verpflichtet. 
(2) Die Abgabe ist durch Verwendung von Frachturkundenstempelmarken zu der Urkunde 
(Bordereau, Avis und dergleichen) zu entrichten, durch die dem Empfänger des Sammelguts 
die Verfügungsanweisung über dieses erteilt wird (Sammelgutüberweisung). In der Sammel- 
gutüberweisung desjenigen Spediteurs, der die Eisenbahn-Sammelladung bildet, ist das Sammelgut 
anderer Spediteure als solches ersichtlich zu machen. 
(3) Die Stempelmarken sind bei vom Ausland eingehenden Sammelladungen binnen 
einer Woche nach Empfang der Sammelgutüberweisung, spätestens jedoch vor Aushändigung 
des Gutes, zu der Urkunde selbst, bei im Inland aufgegebenen Sendungen binnen einer Woche 
nach Absendung der Sammelgutüberweisung zu einer Abschrift oder einem Abdruck zu ver- 
wenden, die vom Aussteller zurückzubehalten sind. Die Urkunden sind der Zeitfolge nach 
geordnet während der Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
	        
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