Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 49. 
10. 
11. 
12. 
261 
Wir auf die Verhandlungen Unserer Staatsministerien des Innern beider 
Abteilungen. « 
Auf Grund Ermächtigung durch den Landrat von Mittelfranken hat der ständige 
Landratsausschuß am 27. Januar 1916 beschlossen, den zwischen der Kreisver- 
tretung von Mittelfranken und der Universität Erlangen über die Einrichtung 
einer psychiatrischen Klinik in der Heil= und Pflegeanstalt Erlangen abgeschlossenen 
Vertrag gemäß § 12 dieses Vertrags zu kündigen. Wegen dieses Beschlusses 
verweisen Wir auf die Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 10. Mai 1916 Nr. 4233. 
Zu dem Gesuche des gleichen Landrats, den Kreisgemeinden mindestens ein 
Viertel des ihnen durch die Erfüllung der Aufgabe der Landarmenverbände 
erwachsenden Aufwandes als Staatszuschuß zu gewähren, verweisen Wir auf 
Art. 64 des Armengesetzes vom 21. August 1914. 
Dem wiederholten Antrage des Landrats von Schwaben und Neuburg auf Er- 
richtung eines weiteren K. Kulturbauamts im Kreise kann nicht näher getreten 
werden. 
III. 
Im übrigen erteilen Wir den Beschlüssen der Landräte, soweit dies in Betracht kommt 
und nicht schon bei besonderen Anlässen geschehen ist, Unsere Genehmigung. 
Indem Wir den Landräten diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihnen für ihre er- 
sprießliche Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
Leutstetten, den 18. August 1916. 
Ludwig. 
J. V. J. V. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Greunig. Staatsrat Dr. v. Kahr. Staatsrat v. Steiner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Neubert. 
69“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.