Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
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Insbesondere sind auch die zum Selbstdispensiren berech- 
tigten homöopathischen Aerzte gehalten, die Bestimmungen 
des §. 56. der Apothekenordnung vom Jahr 1842 genau 
zu beachten. 
Jedes homöopathische Recept muß mit der bestimmten 
Gebrauchs-Anweisungs-Signatur versehen sein. Auch 
die Bezeichnung „nach Bericht“ ist gestattet. 
u. Homöopathische Haus= und Handapotheken können nur 
jenen Homöopathen gestattet werden, welche mehr als 
2 Stunden von einer homöopathischen Apotheke entfernt 
wohnen. 
Die aus diesen Apotheken abgegebenen Arzneien sind 
mit einer Signatur zu versehen, auf welcher das Datum, 
der Name des Kranken und die Gebrauchsweise ange- 
zeigt ist. 
Der zur Führung einer homöopathischen Haus= und Hand- 
Apotheke berechtigte Arzt hat über die Abgabe seiner Heil- 
mittel regelmäßige Tagebücher zu führen und dem Ge- 
richtsarzte jährlich vorzulegen, wie dieß der Verordnung 
vom 30. November 1834 (Döll. V.-S. Bd. 15. p. 49.) 
entspricht. 
Homöopathische Haus= und Handapotheken bei Privaten 
dürfen ebensowenig als allöopathische geduldet werden. 
Die homögepathischen Aerzte sind gleich den übrigen Aerz- 
ten verbunden, den Gerichtsärzten am Schlusse eines je- 
den Etatsjahres die zur Erstattung des Jahresberichts 
erforderlichen Mittheilungen zu machen. 
Den Gerichtsärzten, welche das gesammte ärztliche Per- 
sonale ihres Distriktes von diesen Bestimmungen in Kennt- 
niß zu setzen haben, liegt es ob, über die Aufrechthaltung 
derselben zu wachen und die diesen Zuwiderhandelnden 
den vorgesetzten Behörden anzuzeigen. 
München, den 5. Juni 1854. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
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