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(1) Zu der im § 76 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung sind amtliche Vordrucke 3. Anmeldung.
zu verwenden. Als Anleitung für einen solchen Vordruck dient Muster 29 a. Nuster 9
(2) Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu erfolgen, *
deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind,
Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht juristische Personen
sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Ort der Hauptnieder-
lassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen
zuständig. Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landes-
finanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundes-
staats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt.
(3) Befindet sich der Sitz des Unternehmens oder der Hauptniederlassung im Ausland
oder hat der Steuerpflichtige im Inland keinen Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maß-
gebend. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Inland hat oder
wenn der Betrieb mehreren Personen mit verschiedenem Wohnsitz gehört. Sind in diesen
Fällen mehrere Betriebe an verschiedenen Orten vorhanden, so kann auf Antrag die einheit-
liche Anmeldung bei einer der Steuerstellen gestattet werden. Über den Antrag entscheidet
die oberste Landesfinanzbehörde und, wenn die Steuerstellen verschiedenen Bundesstaaten an-
gehören, der Bundesrat.
(4) Bestehen zwischen mehreren Bundesstaaten Meinungsverschiedenheiten über ihre Zu-
ständigkeit, so bestimmt auf Anrufen eines dieser Bundesstaaten der Bundesrat den für die
Erhebung der Steuer zuständigen Staat.
(5) Die Landesregierung kann bestimmen, daß die Anmeldung auch mündlich bei der
Steuerstelle erfolgen kann. In diesem Falle ist der Vordruck von dieser den Angaben des
Steuerpflichtigen entsprechend auszufüllen und von dem Steuerpflichtigen und dem Beamten
der Steuerstelle zu unterschreiben.
(6) Die Anmeldung ist innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Verlänge-
rung der Anmeldungsfrist ist nur in Fällen besonderen Bedürfnisses zulässig. Der Antrag
ist in jedem Falle bei der Steuerstelle zu stellen. Verlängerungen von nicht mehr als einem
Monat kann diese selbständig bewilligen, in anderen Fällen ist die Entscheidung der Direktiv-
behörde einzuholen.
§ 161.
Zeaischen dem 8. und 15. Dezember jedes Jahres haben die Steuerstellen oder ihre 4. Offentlicher
Oberbehörde unter Angabe der Hebebezirke die Steuerpflichtigen zur Anmeldung ihres steuer= Dinweis
auf die
pflichtigen Umsatzes und zur Entrichtung der Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung in Anmeldungs-
pflicht.
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