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Ausfuͤhrungsbestimmungen
zum Gesetz uͤber vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Triegs-=
gewinne vom 24. Dezember 1915.
81.
Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als die im 8 1 des Gesetzes
bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt der Bundesrat, ob und
in welchem Umfange die Vorschriften des Gesetzes auf sie auszudehnen sind.
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche juristische
Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften des Gesetzes in
Betracht kommt.
§ 2.
Die in §§ 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie die durch den
Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäftsberichte und Jahres-
abschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des
Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse
der Generalversammlungen der von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde zu
einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen. Inländische Gesellschaften haben die
Geschäftsberichte ufw. in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz haben. Aus-
ländische Gesellschaften haben die Einreichung in dem Bundesstaate zu bewirken, auf den
der größte Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet
der Bundesrat. Die Bildung der gesetzlichen Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres
aus den eingereichten Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde
unter Beifügung einer Berechnung des Mehrgewinns (§ 4 des Gesetzes) nachzuweisen.
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können zur Erfüllung
der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark
angehalten werden. Die zuständige Behörde wird durch die oberste Landesfinanzbehörde
bestimmt.
§ 3.
Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich zu machen, um
welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf Grund des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben, zu welchen ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken die Beträge, deren Absetzung vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, bestimmt
worden sind und in welcher Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken gesichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist