Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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1. 
Die Erhebung des Warenumsatzstempels von Zahlungen für Warenlieferungen im 
Betrieb eines inländischen, stehenden Gewerbes (§§ 76 bis 83 des Reichsstempelgesetzes in 
der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel) erfolgt durch 
die Rentämter. Befinden sich an einem Orte mehrere Rentämter, so ist das Rentamt zu- 
ständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer obliegt. 
§ 2. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung des Warenumsatz- 
stempels sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, zur Erlassung 
von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur Zwangsbeitreibung der in solchen Straf- 
bescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter zuständig. Die Vorschrift in § 1 Satz 2 
findet Anwendung. 
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie 
die Einlegung von Rechtsmitteln kommt den Regierungsfinanzkammern zu. 
§ 3. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen. 
Berchtesgaden, den 29. September 1916. 
Ludwig. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
5* Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Deybeck. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel des Reserve und Kompagnieführer im K. 2. In- 
Aönigreichs. fanterie-Regiment Otto Ritter von Rompf 
für seine Person als Ritter des Militär- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. R, 
am 25. September 1916 der Leutnant der Fol. 83. 
 
	        
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