Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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eseh und Verorduungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
    
Nr. 10. 
München, den 17. Februar 1916. 
  
  
  
  
  
  
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 12. Februar 1916 über den Vollzug des Gesetzes über die Güterzertrümmcrung vom 
13. August 1910. — Bekanntmachung vom 14. Februar 1916, die Zulassung von eisernen Gewichten be- 
treffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreichs. 
  
  
Nr. 26627/1915. 
Bekanntmachung über den Vollzug des Gesetzes über die Güterzertrümmerung vom 13. August 1910. 
fl. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
1. Nach Art. 14 Abs. II des Gesetzes über die Güterzertrümmerung ist, wenn gemein- 
nützige Genossenschaften oder juristische Personen ein landwirtschaftliches Anwesen oder land- 
wirtschaftliche Grundstücke weiterveräußern, die sie zum Zwecke der Weiterveräußerung er- 
worben haben, ihnen die Gebühr des Art. 146 des Gebührengesetzes, die sie für den Er- 
werb des weiterveräußerten Grundstücks entrichtet haben, auf Antrag zur Hälfte zu erstatten. 
Diese Bestimmung erstreckt sich, wie schon ihre Fassung ergibt, nur auf die Gebühr des 
Art. 146 des Gebührengesetzes und nunmehr auf den Stempel der Tarifstelle 23 Abs. 1 A 
des Stempelgesetzes, der vom 1. Januar 1915 an an die Stelle der Gebühr des Art. 146 
des Gebührengesetzes getreten ist (Art. 1 Abs. I, II, Art. 3 des Gesetzes über Anderungen 
im Gebührenwesen vom 21. August 1914 GWBl. S. 437), nicht aber auch auf die Reichs- 
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