Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 69. 501 
I. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsarbeiter. 
1. 
I Als Beihilfe erhalten: 
1. ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und 
Arbeiterinnen 
à) bei einem durchschnittlichen r von nicht mehr als 4 —X für 
den Tag mmuonatlich 9., 
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 4.X, aber nicht 
mehr als 6 & für den Tag muonatlich 6, 
(l. auch 2 ) 
2. verheiratete Arbeiter 
a) bei einem durchschnittlichen Dienfteinkommen von nicht mehr als 8 K& für 
den Tkeg muonatlich 12 —x, 
b) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 8 M, aber nicht 
mehr als 10 &F für den Tegas muuonatlich 9 1, 
c) bei einem durchschnittlichen Diensteinkommen von mehr als 10 „X, aber 
nicht mehr als 14 X für den TJagn muoonatlich 6 M. 
II Ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, dann verwitwete oder geschiedene Arbeiter und Ar- 
beiterinnen, die nachweislich erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder 
vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche Beihilfe wie die verheirateten Arbeiter. Das 
gleiche gilt für verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene Arbeite- 
rinnen, die Kinder zu ernähren haben. 
UI Zu der allgemeinen Beihilfe nach Abs. I und II werden außerdem für jedes Kind 
unter 15 Jahren monatlich 4¾ gewährt (Kinderzulage). Für Kinder, von denen bekannt 
ist oder nachgewiesen wird, daß sie wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig 
sind, wird die Kinderzulage ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt. 
2. 
1 Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 14,20 4# 
übersteigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monats- 
betrag ist gegebenenfalls bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats 
im Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag, im übrigen auf den nächsten durch 
die Zahl 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. 
II Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnittliches Diensteinkommen einen der in Ziff. 1 
bezeichneten Höchstbeträge von 4 M, 6 M, 8 A, 10 oder 14 KX übersteigt, dürfen 
sich im ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr durchschnittliches Diensteinkommen diesen 
Höchstbetrag nicht übersteigen würde. 
110“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.