Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 69. 503 
10. bis einschließlich 31. beschäftigt und hatte er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeits- 
tagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stücklohn oder an Tag= und Stücklohn) von 
85,50 & erzielt, so beläuft sich der durchschnittliche Tagesverdienst bei Teilung des 
Gesamtverdienstes zu 85,50 & mit der Zahl 19 — der Zahl der tatsächlichen Arbeits- 
tage — auf 4,50 —+M; aus dem Monatsbetrage der Beihilfe zu 24 berechnet sich bei 
Teilung dieses Betrags durch die Zahl 30 ein Tagessatz von 80 Pfg.; die Beihilfe ist 
hiernach mit 227.80 Pfg. = 17,60 —K anzuweisen, da die drei in diese Zeit fallenden 
Sonntage mitzuzählen sind. 
IV Ist außer dem Arbeiter auch seine Ehefrau als Staatsarbeiterin beschäftigt, so sind 
für die Entscheidung der Frage, ob und nach welchem Satze dem Arbeiter die Beihilfe ge- 
bührt, die Lohnbezüge beider zusammenzurechnen. 
5. 
1 Zu den Kindern im Sinne der Ziff. 1 Abs. III zählen neben den ehelichen Kindern 
auch die übrigen von dem Arbeiter oder der Arbeiterin voll unterhaltenen Kinder (Stief- 
kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflegekinder, 
deren voller Unterhalt von dem Arbeiter oder der Arbeiterin ohne Entgelt bestritten wird). 
6. 
1 Die Anweisung der Beihilfen der Arbeiter und Arbeiterinnen obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau- 
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
Jc) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte, 
k) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Die Anweisung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. Zur Anweisung sind die üblichen 
Lohnlisten sowie das bisherige Formblatt zu verwenden. 
ul Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten 
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden, 
gemeindlicher Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Festsetzung 
der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig bekannt sind 
oder wenn die nötigen Anhaltspunkte aus den Akten, durch Einsichtnahme von Schulzeug- 
nissen, Impfscheinen u. dgl. gewonnen werden können.
	        
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