Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  69.  505

b)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  1200  .,  aber  nicht
mehr  als  1800  MM  monatlich  6  —,
(s.  auch  Abs.  III);
2.  für  verheiratete  Beamte
a)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  nicht  mehr  als  2400  “
monatlich  12  M,
b)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  2400  AM,  aber  nicht

mehr  als  3000  HKHKH.  muonatlich  9.4,
I)  bei  einem  jährlichen  Diensteinkommen  von  mehr  als  3000  M,  aber  nicht
mehr  als  420  .  muaonatlich  6-.

#  Die  ledigen  Beamten,  dann  die  verwitweten  oder  geschiedenen  Beamten,  die  nachweislich
  erwerbsunfähige  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister  ganz  oder  vorwiegend  unterhalten,
  bekommen  die  gleiche  Beihilfe  wie  die  verheirateten  Beamten.  Das  gleiche  gilt  für
verwitwete  oder  geschiedene  Beamte,  die  Kinder  zu  ernähren  haben.

IV  Zu  der  allgemeinen  Beihilfe  nach  Abs.  II  und  III  werden  außerdem  für  jedes  Kind
unter  16  Jahren  monatlich  4  A  gewährt  (Kinderzulage).

10.

1  Soweit  das  jährliche  Diensteinkommen  mit  Einschluß  des  Jahresbetrags  der  Beihilfe
die  Summe  von  4272  K  übersteigen  würde,  wird  die  monatliche  Beihilfe  um  den  Mehrbetrag
  gekürzt.  Der  gekürzte  Monatsbetrag  ist  gegebenenfalls  auf  den  nächsten  vollen  Markbetrag
  aufzurunden.

I1  Beamte,  deren  jährliches  Diensteinkommen  einen  der  in  Ziff.  9  bezeichneten  Höchstbeträge
von  1200  K,  1800  ,  2400  4,  3000  oder  4200  —X  übersteigt,  dürfen  sich  im
ganzen  nicht  schlechter  stellen,  als  wenn  ihr  Diensteinkommen  diesen  Höchstbetrag  nicht  übersteigen
  würde.

11.

1  Zu  den  Beamten  im  Sinne  der  Ziff.  9  zählen  nicht  nur  die  etatsmäßigen  Beamten
sondern  auch  die  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1  des  Beamtengesetzes,  ferner  auch  die  Personen,
die,  ohne  als  Beamte  im  Sinne  des  Art.  1  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher
Beamten  ständig  betraut  sind,  sowie  die  entlohnten  Staatsdienstanwärter.  Wieweit  auch
den  im  Staatsdienst  auf  Dienstvertrag  verwendeten  Personen  die  Beihilfe  zu  gewähren
ist,  bleibt  der  Entscheidung  der  Staatsministerien  im  einzelnen  Falle  vorbehalten.  Die  übrigen
Ministerien  werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  benehmen.