Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Nr.  9/Vos.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVl.  1909  S.  29)  wird,  wie

folgt,  geändert:
Dr.  la.  Sprengstoffe

Eingangsbestimmungen.  A.  Sprengmittel
3.  Gruppe  c)

Die  Anmerkung  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:
*)  Während  der  Dauer  des  Krieges  dürfen  von  den  Chloratsprengstoffen  der  3.  Gruppe
in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert  werden:
Hetzbacher  Sprengchlorat.
Oranit.

Abschnitt  A.  Verpackung.  1.  Gruppe  der  Sprengmittel
Ziffer  3

Hinter  dem  ersten  Worte  „Nitrozellulose“  wird  ein  Sternchen  ')  und  am  Fuße  der
Seite  folgende  Anmerkung  gesetzt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  Nitrozellulose  c)  mit  mindestens  25  Prozent  Wassergehalt
  und  Pulver-Rohmasse  0)  lose  in  besonders  eingerichtete  Wagen,  die  für  andere  Zwecke
nicht  verwendet  werden  dürfen,  verladen  werden.  Die  Wagen  müssen  starke  und  vollkommen
dichte  Wände  haben,  die  ein  Verstreuen  des  Inhalts  sowie  ein  Entweichen  der  Feuchtigkeit  ausschließen.
  Sie  müssen  im  Innern  glatte,  leicht  reinzuhaltende,  abwaschbare  Flächen  haben,  ohne
Vorsprünge,  Schrauben,  Muttern  und  dergleichen  und  ohne  Vertiefungen,  die  ein  Zurückbleiben
von  Resten  begünstigen.  Sie  müssen  sicher  und  gut  verschlossen  sein.  Soweit  eiserne  Behälter
verwendet  werden,  müssen  sie  innen  verzinkt  oder  verbleit  sein.  Die  Wagen  müssen  die  in  die
Augen  fallende  deutliche  Aufschrift  „Nasse  Nitrozellulose  1.  Gruppe“  tragen.

Die  Verladung  und  Entladung  darf  nur  in  den  Sprengstoffabriken  geschehen.  Vor  der
Wiederverwendung  müssen  die  Wagen  innen  und  außen  sorgfältig  gereinigt  werden.  Eine  Bescheinigung
  darüber,  daß  dies  geschehen,  ist  der  Eisenbahn  bei  der  Übergabe  der  Wagen  vorzulegen.

Ziffer  5
Hinter  „Pulver-Rohmasse  e)“  wird  ein  Sternchen  ')  und  am  Fuße  der  Seite  folgende
Anmerkung  gesetzt:  .
*)  Wegen  Verladung  von  Pulver-Rohmasse  in  besonders  eingerichtete  Wagen  während

der  Dauer  des  Krieges  vgl.  die  Anmerkung  zu  Ziff.  3.  Nitrozellulose.  Die  Wagen  müssen
die  Aufschrift  „Pulver-Rohmasse  1.  Gruppe“  tragen.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  5.  Dezember  1916.
v.  Seidlein.