Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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dem  zur  Bezahlung  der  Kosten  Verpflichteten  erlangt  werden,  der  requirirten  Behörde
  kostenfrei  übermitteln  wird.
Art.  3.

Dieselben  Grundsätze  sollen  bezüglich  der  Requisitionen  in  polizeilichen  Untersuchungsfällen
  zur  Anwendung  kommen.

Art.  4.

Die  dergleichen  Requisitionen  betreffenden  Korrespondenzen  der  beiderseitigen
Behörden  sollen  gegenseitig  portofrei,  mithin,  soweit  nicht  etwa  die  Anwendung  portofreier
  Rubrik  zulässig  erscheint,  besonders  frankirt  übersendet  werden.

Art.  5.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in
Vollzug  gesetzt  werden  und  ihre  Gültigkeit  ebensolange  behalten,  als  die  obengedachte
zur  Beförderung  der  Rechtspflege  unterm  20.  bezüglich  C.  März  1832  abgeschlossene
Konvention  (vergl.  die  Ministerial-Erklärungen  vom  14.  bezüglich  2.  April  1859).

Weimar  am  8.  August  1868.

G  Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Stichling.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  von  der  General-Versammlung  der  Aktionäre  der  Werra-Eisenbahn
  am  25.  Juni  d.  J.  beschlossene  Aenderung  des  Absatzes  1  des  §.  26  des
Gesellschafts  =  Statuts,  nach  welcher  dieser  Satz  künftig  lautet:

„An  den  General-Versammlungen  können  nur  solche  Aktionäre  Theil  nehmen,
welche  mindestens  zehn  Aktien  besitzen.  Der  Besitz  von  zehn  Aktien  gewährt
  Eine  Stimme;  beim  Besitz  einer  größeren  Anzahl  Aktien  steht  jedem
Theilnehmer  für  je  zehn  Aktien  Eine  Stimme  zu,  eine  größere  Anzahl  als
zehn  Stimmen  kann  kein  Aktionär  für  sich  in  Anspruch  nehmen"“,
von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog,  im  Einverständniß  mit  den  betheiligten
  Regierungen  von  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  gnädigst
genehmigt  worden  ist:  so  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  August  1868.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  v.  Helldorff.

Weimar.  —  Hof  Buchdruderei.