Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 525 
(2) Zu dem nach § 11 Nr. II des Gesetzes steuerpflichtigen inländischen Grund- 
und Betriebsvermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund- 
und Gebäudebesitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Gewerbes 
in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2 des Doppel- 
steuergesetzes). 
52. 
Die Besitzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung der Besitzsteuer gegenseitig Rechts- 
hilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des Wertes des in auswärtigen 
Veranlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Steuerpflichtigen. 
6 63. 
Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Besitzsteuer gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes 
ist nach den Verhältnissen am Ende des Veranlagungszeitraums zu beurteilen. 
§54. 
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen über den Vermögensstand des Steuerpflichtigen 
zu den maßgebenden Zeitpunkten ist die Besitzsteuer zu berechnen und das Ergebnis der 
Veranlagung in die Besitzsteuerliste einzutragen. 
(2) Zum Grundvermögen (Spalte 3 der Besitzsteuerliste) find zu rechnen alle im 
Inland belegenen Gr. adstücke eines Steuerpflichtigen einschließlich der unter § 3 des Gesetzes 
fallenden Berechtigune , veit sie nicht dem Betrieb eines Bergbaues oder eines Gewerbes 
dienen, mit allemn Zu## hör 
(3) Zum Betriebsvermögen (Spalte 4 der Besitzsteuerliste) gehört das gesamte, dem 
inländischen Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes 
dienende Vermögen eines Steuerpflichtigen. Das dem Betriebe der Land= oder Forstwirt- 
schaft auf eigenen selbstbewirtschafteten Grundstücken und zugepachteten Grundstücken dienende 
Vermögen ist jedoch in Spalte 3, die dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes 
dienenden Grundstücke und unter § 3 des Gesetzes fallende Berechtigungen sind in Spalte 4 
der Besitzsteuerliste nachzuweisen. Der Betrieb der Gärtnerei gilt, je nachdem die Boden- 
bewirtschaftung überwiegt oder nicht, als landwirtschaftlicher oder als gewerblicher Betrieb. 
(4) Alles sonstige Vermögen eines Steuerpflichtigen ist als Kapitalvermögen in Spalte 5 
der Besitzsteuerliste aufzuführen. 
(5) Zur Berechnung der Besitzsteuer dient die beigefügte Hilfstafel. 
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Rechtshilfe. 
Ermäßigung 
der 
Besitzsteuer. 
Berechnung 
der 
Besitzsteuer.
	        
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