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l62.
In den Einnahmebüchern für die Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922 sind wegen
der Vorschrift des § 86 des Gesetzes je besondere Einnahmespalten für die Einnahmen aus
dem SEcrhebungszeitraum 1917 bis 1919 und die Einnahmen aus dem Erhebungszeit-
ramm 1920 bis 1922 anzulegen.
9 63.
Stundung, (1) Stundung oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen kann das Besitzsteueramt
Teilzahlung auf Antrag bewilligen, wenn die sofortige Einziehung der fälligen Besitzsteuerteilbeträge am
und
Sccherstellung. Fälligkeitstage mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, oder
soweit im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheids das Rechtsmittelverfahren voraus-
sichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung der Besitzsteuer führen wird.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler
die Bewilligung von Stundung oder Teilzahlung der Erhebungsbehörde übertragen.
(3) Stundung der Besitzsteuer oder deren Entrichtung in anderen als den gesetzlichen
Teilzahlungen darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen
Teilbetrags an gerechnet, bewilligt werden.
(4) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für eine Sicherheits-
leistung geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig. Die Art der Sicherheitsleistung
richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung eines fünfhundert Mark
übersteigenden Betrags oder für länger als sechs Monate nach Fälligkeit der einzelnen Teil-
beträge ist die Genehmigung der Oberbehörde oder einer anderen von der obersten Landes-
finanzbehörde bestimmten Behörde erforderlich.
(5) Die Gewährung von anderen als den gesetzlichen Teilzahlungen ist an die Be-
dingung zu knüpfen, daß bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige Bei-
treibung der nach der gesetzlichen Vorschrift bis dahin fälligen Besitzsteuerbeträge erfolgen würde.
(6) Eine Verzinsung der gestundeten Besitzsteuer findet nicht statt.
(7) Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das Sollbuch und nach
dessen Abschluß durch die Restnachweisung (§ 72) zu überwachen.
§ 4.
Überweisung (1) Verlegt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Besitz-
#eree- steueramts, so hat die Erhebung der Besitzsteuer durch die für den neuen Wohnsitz zuständige
Verlegung Hebestelle zu erfolgen.
W (2) Die bisherige Hebestelle stellt den noch rückständigen Teil der Besitzsteuer in
Steuer. Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang und übersendet ihrem Besitzsteueramt unter Angabe der
pflichtigen.