Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Todeserklärungen werden nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch 
den Besitzsteuerämtern so zeitig zur Verfügung gestellt, daß diese innerhalb der im § 62 
Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist in Fällen, in denen ein besonderer Anlaß hierzu 
besteht, von den pflichtigen Personen die Einreichung eines Verzeichnisses über das von einem 
Verstorbenen hinterlassene Kapital= und Betriebsvermögen verlangen können. 
8 68. 
Nieder- Zur Niederschlagung von Besitzsteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die 
schlagung. Oberbehörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht 
zur Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht. Die Niederschlagung ist in der 
Besitzsteuerliste zu vermerken und der Hebestelle mitzuteilen. Die Mitteilung wird Beleg 
zum Sollbuch. 
§ 69. 
Anderweite (1) Gegen einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 2, 
Veranlaung § 45 Satz 2, § 46 des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund 
Erstattung von § 73 Satz 2 des Gesetzes stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechtsmittel zu 
der wie gegen den Steuerbescheid. Von einer Nachveranlagung kann, sofern eine solche nicht 
Besiestener. gleichzeitig für die Kriegssteuer erforderlich wird, abgesehen werden, wenn der nachzufordernde 
Mehrbetrag an Besitzsteuer den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigt. 
(2) Gegen den Bescheid des Besitzsteueramts, durch den die Veranlagung zu Gunsten 
des Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, 
§ 46 des Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte 
Berichtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen nach näherer 
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Beschwerde im Verwaltungsweg offen. 
(3) Soweit die Besitzsteuer infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht bezahlt 
worden ist, hat eine Erstattung auf Antrag des Steuerpflichtigen und, wenn die UÜberhebung 
mindestens fünf Mark beträgt, auch von Amts wegen durch die Oberbehörde zu erfolgen. 
(4) Dem Antrag auf Berichtigung der Veranlagung (Abs. 2) oder Erstattung von 
Besitzsteuer (Abs. 3) ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach Ablauf 
des Erhebungszeitraums gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die 
erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist 
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(5) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen 
nur im Wege des Billigkeitserlasses durch den Bundesrat geändert werden. § 31 Absl. 2 
der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend für die erstmalige Veranlagung 
der Besitzsteuer.
	        
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