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Todeserklärungen werden nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch
den Besitzsteuerämtern so zeitig zur Verfügung gestellt, daß diese innerhalb der im § 62
Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist in Fällen, in denen ein besonderer Anlaß hierzu
besteht, von den pflichtigen Personen die Einreichung eines Verzeichnisses über das von einem
Verstorbenen hinterlassene Kapital= und Betriebsvermögen verlangen können.
8 68.
Nieder- Zur Niederschlagung von Besitzsteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die
schlagung. Oberbehörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht
zur Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht. Die Niederschlagung ist in der
Besitzsteuerliste zu vermerken und der Hebestelle mitzuteilen. Die Mitteilung wird Beleg
zum Sollbuch.
§ 69.
Anderweite (1) Gegen einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 2,
Veranlaung § 45 Satz 2, § 46 des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund
Erstattung von § 73 Satz 2 des Gesetzes stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechtsmittel zu
der wie gegen den Steuerbescheid. Von einer Nachveranlagung kann, sofern eine solche nicht
Besiestener. gleichzeitig für die Kriegssteuer erforderlich wird, abgesehen werden, wenn der nachzufordernde
Mehrbetrag an Besitzsteuer den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigt.
(2) Gegen den Bescheid des Besitzsteueramts, durch den die Veranlagung zu Gunsten
des Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2,
§ 46 des Gesetzes berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte
Berichtigung der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen nach näherer
Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde die Beschwerde im Verwaltungsweg offen.
(3) Soweit die Besitzsteuer infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht bezahlt
worden ist, hat eine Erstattung auf Antrag des Steuerpflichtigen und, wenn die UÜberhebung
mindestens fünf Mark beträgt, auch von Amts wegen durch die Oberbehörde zu erfolgen.
(4) Dem Antrag auf Berichtigung der Veranlagung (Abs. 2) oder Erstattung von
Besitzsteuer (Abs. 3) ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Erhebungszeitraums gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die
erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist
mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
(5) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung zu Gunsten des Steuerpflichtigen
nur im Wege des Billigkeitserlasses durch den Bundesrat geändert werden. § 31 Absl. 2
der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend für die erstmalige Veranlagung
der Besitzsteuer.