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Zu 2A und B. Zum steuer-
baren Bermögen gehören nicht
Betriebsmittel, die dem Be-
triebe der Land= oder Forst-
wirtschaft oder der Gärtnerei
oder des Bergbaues auf aus-
ländischen Grundstücken oder
dem Betrieb eines stehenden
Gewerbes außerhalb des Deut-
schen Reichs gewidmet sind.
Zu 2B. Hier ist auch der
Anteil zu berücksichtigen, der
dem Steuerpflichtigen als Teil-
haber einer offenen Handels-
gLesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft an deren Be-
triebsvermögen zusteht.
Übertrag
Be. Berechtigungen, für welche die sich
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten,
werkseigentum, soweit nicht in 2 B enthalten:
auf Grundstücke beziehenden
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Berg-
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten):
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land-oder Forstwirtschaft
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist:
Gemarkung
(Gemeinde, Gutsbezirk)
Größe
Bezeichnung der Pachtung der Pachtung
Bermögenswert
(stehe die Rand-
bemerkung auf Seite 1)
Mark
B. Vermögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes
gewidmet ist, einschließlich der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke
oder Berechtigungen: .
Geschäfts-
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten anteil des
pflichtigen
a)))AA-O-
ottttr)r)r.
c) .........................................
d) ....................
O) .....................................
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den
unter III anfzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen
und Leistungen), nämlich:
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit sie Mar!
nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör eines Grund-
stücks oder Betriebskapitals unter 1 A,. 2 schon berück-
sichtigt sind, z. B. Verlags= oder Patentrechte
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