Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr.  70.  553

Besitzsteueramt.  .  Wuster  8.
Nr.  der  Besitzsteuerliste  (Ausführungsbestimmungen  §  55.)
Nr.  des  Sollbuchs.

den  ten  19

Besitzsteuerbescheid.

Auf  Grund  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  wird  die  von  Ihnen  für  die  Zeit  vom
I.  April  191  bis  31.  März  191  zu  zahlende  Besitzsteuer  auf

Mark
hiermit  festgesetzt.
Der  Vermögenszuwachs  ist  folgenderweise  berechnet  worden:

Die  hiernach  berechnete  Besitzsteuer  ist  gemäß  §  27  Abs.  1  —  §  27  Abs.  2  —  des  Gesetzes
um  vom  Hundert  ermäßigt  worden.  Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung
ist  gemäß  §  51  Abs.  2  des  Gesetzes  gegen  Sie  ein  Zuschlag  von  vom  Hundert  festgesetzt
worden.“)  -·«
Die  Feststellung  Ihres  steuerbaren  Vermögens  —  einschließlich  des  Vermögens  Ihrer  Ehefrau
  —  auf  den  oben  angegebenen  Betrag  von  Mark  ist  für  Ihre  künftige  Veranlagung
  zur  Besitzsteuer  maßgebend.  «

Die  Besitzsteuer  ist  in  jährlichen  Teilbeträgen  von  Mark  an  d

.................................  zu  zahlen.

Der  erste  Teilbetrag  ist  spätestensan  ,  die  weiteren  je  bis  spätestens
den  zu  entrichten.  Es  steht  Ihnen  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus
zu  zahlen.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  d  binnen  ,  beginnend  mit  dem  Tage
der  Zustellung,  zulässig.  D  ist  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der  Besitzsteuer  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift.)

Die  Feststellung  weicht  von  den  Angaben  der  Besitzsteuererklärung  ab:

—  —[  —

*)  Richtzutreffendes  ist  zu  streichen.