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(2) Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung
darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Über—
führung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
8 23.
(1) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten Geschäfts-
gewinns sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines aus früheren
Jahren herrührenden Verlustes verwendet worden sind. Ist eine Gesellschaft mit einer
Unterbilanz in das erste Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der
Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäftsgewinne der Kriegsgeschäftsjahre abge—
setzt werden.
(2) Für die Berechnung des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäftsgewinns
dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in einem Kriegsgeschäftsjahre
veräußert worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbilanz, mit dem wirk-
lichen Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der letzten Friedensbilanz,
jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 gehabt haben. Es darf somit
der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Werte von dem Geschäftsgewinne
des betreffenden Kriegsgeschäftsjahrs abgesetzt werden. Als Veräußerung im Sinne dieser
Vorschrift gilt jedoch nicht die Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen
Rechtsvorgang.
8 24.
(1) Ist eine Gesellschaft im Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahre liegenden
Jahres gegründet worden, so wird der im § 17 Abs. 4 des Gesetzes vorgesehene Mindest-
betrag als Friedensgewinn nur dann zu Grunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäfts-
jahr erzielte Geschäftsgewinn auf ein volles Jahr umgerechnet keinen höheren Betrag ergibt.
Für die Berechnung des Friedensgewinns gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes kommen dagegen
nur volle Geschäftsjahre in Betracht. ,
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im 8 13 des
Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 13 des Gesetzes bezeichneten
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Ergebnisse
der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
(3) Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalvermehrung der aufnehmenden
Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 17 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über
Vermehrungen des Grund= oder Stammkapitals eutsprechende Anwendung. Bei der Fest-