Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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40 kg betragen. Bei der Gewichtsfeststellung wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken 
von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) mitgewogen. 
2. Das zu Frachtbriefen bestimmte Papier ist mit einem Wasserzeichen zu versehen, 
das die Firma des Erzeugers mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt. Das Papier 
darf außerdem die Jahreszahl oder ein beliebiges anderes Nebenzeichen tragen. Das Wasser- 
zeichen muß, wenn auch unterbrochen, in jedem Frachtbrief zu erkennen sein. 
3. Die Prüfung darüber, ob das Frachtbriefpapier den geforderten Bedingungen ent- 
spricht, erfolgt nach Maßgabe der für die amtliche Papierprüfungsstelle geltenden Vorschriften. 
4. Die Beschaffenheit des Schreibpapiers für Frachtbriefduplikate bleibt freigegeben, 
soweit diese durch den Aufdruck „Frachtbriefduplikat" zu gewöhnlichen Frachtbriefen un- 
benutzbar gemacht sind. Im übrigen müssen die als Frachtbriefduplikate gekennzeichneten 
Formblätter in Farbe, Größe und Vordruck den Vorschriften in § 55 der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung entsprechen, auch zur Bestätigung mit dem Prüfungsstempel einer inländischen 
Eisenbahn versehen sein. 
5. Die Bekanntmachungen vom 12 Dezember 1892 (GVl. S. 852 f.) und vom 
4. Juni 1893 (GVBl. S. 225 f.), die Beschaffenheit des zu Eisenbahnfrachtbriefen zu ver- 
wendenden Papiers betreffend, werden aufgehoben. 
München, den 17. März 1916. 
v. Sridlein. 
  
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Auszug aus der Adels-Matrikel des Alfred Ritter von Göringer, Kommandant 
füönigreichs. der Haupt= und Residenzstadt München für 
- seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Nitterklasse Lit. (, 
am 14. März 1916 der Generalleutnant Fol. 64.
	        
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