Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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VI Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei 
der Feststellung des Vermögenszuwachses, des Vermögens und des Mehrgewinns von der 
Stenererklärung abgewichen worden ist. 
VII Die Bescheide sind kosten= und gebührenfrei (§ 85 des Besitzsteuergesetzes). Besteht 
Anlaß zur Auferlegung von Kosten des Ermittlungsverfahrens, so ist nach § 21 der Voll- 
zugsbekanntmachung zum Besitzstenergesetze zu verfahren. 
§ 17. 
Für die Behandlung der Urschriften der Kriegssteuerbescheide und für die Zustellung 
der Abschriften dieser Bescheide an die Beteiligten sind die Vorschriften des § 28 der Voll- 
zugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend. 
Sollstellung und Erhebung der Kriegsabgabe. 
« 8 18. 
1 Gleichzeitig mit der Erteilung des Kriegssteuerbescheids hat das Rentamt die festge- 
setzte Kriegsabgabe im Sollbuche zu Soll zu stellen (5 32 der Ausf. Best.). 
il Die Führung des für die Erhebung aller drei Teilbeträge der Kriegsabgabe bestinimten 
Sollbuchs bemißt sich nach den Vorschriften des § 33 der Ausführungsbestimmungen und 
nach dem diesem § beigegebenen Muster 7. Die Führung des für je ein Rechnungsjahr 
bestimmten Einnahmebuchs richtet sich nach 8§ 34, 35 der Ausführungsbestimmungen und 
nach dem beigegebenen Muster 8. 
§ 19. 
Die Onittungen über Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe werden 
von zwei Beamten des Rentamts unterzeichnet, die vom Amtsvorstand oder vom Kassen- 
abteilungsvorstande zu bestimmen sind. Die vorausbezahlten Beträge sind nach Vorschrift 
der §§ 35, 40 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu vereinnahmen. 
3 § 20. 
1 Wegen der Befugnis der Steuerpflichtigen, bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuld- 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs in Zahlung zu geben, wird auf die Vorschrift der §§ 36 bis 40 der Ausführungs- 
bestimmungen und die diesen Vorschriften beigegebenen Muster 10 bis 13 verwiesen. 
I1 Die Bescheinigungen nach Muster 12 und 13 sind von den Rentämtern zu dem 
darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegsabgabe in Zahlung 
zu nehmen und als Zahlungen buch= und kassenmäßig zu behandeln. Die Bescheinigungen 
sind bei den Einnahmeablieserungen als Belege über Zahlungen für Rechnung der Reichs- 
hauptkasse aufzurechnen (s. § 27 dieser Vorschriften).
	        
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