Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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2. Erstattung. 
8 23. 
Zuviel bezahlte Beträge sind im Falle des 8 22 Abs. V dieser Vorschriften von Amts 
wegen zu erstatten. Im übrigen bedürfen Erstattungen der Genehmigung der Regierungs— 
finanzkammer (§ 69 Abs. 3 und 5 der Besitzsteuer-Ausf. Best.). 
II Eine Verzinsung nach § 31 Abs. 5 des Kriegssteuergesetzes tritt nur ein, wenn auf 
Grund einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erstattet wird (vgl. auch § 42 Abs. 7 
der Kriegssteuer-Ausf. Best. und § 70 der Besitzsteuer-Ausf. Best.) 
III Erstattete Kriegsabgabebeträge sind durch die Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu 
bringen und im Anhange zum Einnahmebuche (Muster 9 zu § 34 Abs. 2 der Ausf. Best.) 
nachzuweisen (ogl. auch § 29 Abs. II dieser Vorschriften). 
8 24. 
1 Die Erstattung der bei ihrer Entrichtung nicht bar eingezahlten Kriegsabgabe erfolgt 
durch Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des 
Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahmewerts. Für das Verfahren bei der Er- 
stattung sind die Vorschriften des § 42 der Ausführungsbestimmungen maßgebend. 
II Können die von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere nicht alebald an den 
Empfangsberechtigten ausgehändigt werden, so sind sie bis zur Hinausgabe wie hinterlegte 
Wertpapiere zu behandeln. 
V. Kassenbücher. 
§ 25. 
1 Die Feststellungsbescheinigung auf dem Titelblatte des Sollbuchs (nach S 33 Abs. 2 
der Ausf. Best.) erfolgt durch den Rentamts= oder Kassenabteilungsvorstand. 
II Gelegentlich der in § 28 dieser Vorschriften erwähnten örtlichen Kriegssteuerprüfung 
hat der von der Regierungsfinanzkammer abgeordnete Beamte die Feststellungsbescheinigung 
nach Prüfung als richtig zu bestätigen und hiervon auf dem Titelblatte den Vermerk: 
„Geprüft und festgesetzt auf . . . ““ mit Namensunterschrift zu machen. 
VI. Verrechnung und Ablieferung. 
1. Führung des Einnahmebuchs. 
§ 26. 
Die eingezahlten Kriegsabgaben werden nach Eingang im Einnahmebuche verbucht, das 
nach Muster 8 zu § 34 der Ausführungsbestimmungen zu führen ist.
	        
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