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2. Abschluß des Einnahmebuchs; Aufnahme in die Reichssteuerübersichten: Abrechnung
und Ablieferung.
§ 27.
1 Das Einnahmebuch ist am letzten Werktag eines jeden Monats abzuschließen.
II Das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe einschließlich der Zinsen und Nacherhebungen
(Spalte 13 des Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 14 des Anhanges
zum Einnahmebuche) sowie der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Ver-
anlagung und Erhebung (§ 37 des Gesetzes, § 48 der Ausf. Best.) sind in die monatlich
und vierteljährlich zu erstellenden allgemeinen Reichssteuerübersichten aufzunehmen. (§ 49
der Ausf.Best.).
III Die Abrechnung der Rentämter mit den Kreiskassen, die Abrechnung der Kreiskassen
mit der Zentralstaatskasse und die Abrechnung der letztgenannten Kasse mit der Reichshauptkasse
hat nach § 9 der Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse
und den Landeskassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352) vierteljährlich
zu erfolgen. «
IVFürdieseAbrechnungensinddieVorfchriftenin§38Abs.2und§42Abs.6der
Ausführungsbestimmungen zu beachten.
VDie buchmäßige Behandlung der Ablieferungen erfolgt bei den Rentämtern und Kreis-
kassen in den allgemeinen Kassenbüchern.
VW . Für die Restnachweisung ist das Muster 15 zu den Ausführungsbestimmungen zu
benützen.
VII. Prüfungsverfahren.
8 28.
1 Die Veranlagungsarbeiten und die Bücher über die Kriegsabgabe werden bis auf
Weiteres am Sitze des Rentamts gleichzeitig mit der örtlichen Prüfung der Veranlagungs-
arbeiten über die Besitzsteuer und tunlichst gleichzeitig mit der örtlichen Prüfung der Ver-
anlagungsarbeiten über die direkten Personalsteuern durch abgeordnete Prüfungsbeamte der
Regierungsfinanzkammer geprüft (Ortliche Prüfung, § 46 der Ausf.Best.; § 78 der Biesitz-
steuer-Ausf. Best.).
II Die Prüfung erstreckt sich auf die Kriegssteuerlisten und auf das gesamte der Veran-
lagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe zu Grunde gelegte Material, ferner auf die Soll-
bücher und die Einnahmebücher usw. Sie hat auch festzustellen, ob die während des Rech-
nungsjahrs erstatteten monatlichen und vierteljährlichen Ubersichten mit den Abschlüssen des
Einnahmebuchs übereinstimmen und ob die Vorschriften der § 38 Abs. 2, § 42 Abs. 6 der
Ausführungsbestimmungen beachtet sind.
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