Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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heiratete Beamte oder ledige oder verwitwete Beamte mit eigenem Haushalte für die ganze 
Daner des auswärtigen Aufenthalts sieben Zehntel, die übrigen Beamten sechs Zehntel der 
im § 7 der K. Verordnung vom 17. Juli 1915 (GVBl. S. 565). bestimmten. Aufwands“ 
entschädigung, jedoch nicht unter 2 Taggeld und 1 4.50 JN Übernachtungsgeld. 
Für das Personal der Verkehrsverwaltung erfolgt die Regelung in den Amtsblättern 
dieser Verwaltung."“ 
Die Bekanntmachung vom 19. Januar 1915 (GVBl. S. 9) bleibt unberührt. 
München, den 18. Dezember 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Prennig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Grettreich. 
rr. 5191 a27. 
  
fl. Staatsministerinm des Innern. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GWl. S. 887) 
wird folgendes bestimmt: 
1. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Krankenkassen) 
für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe in der 
Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unterliegende 
Betrag binnen 3 Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von 
Heilsera, von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig her- 
gestellten Zubereitungen, die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer hand- 
schriftlichen Gebrauchsanweisung abgegeben werden; gegenüber den auf Grund der 
Reichsversicherungsordnung bestehenden Krankenkassen besteht ferner die Pflicht nicht 
bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 der Ministerialbekanntmachung 
vom 4. November 1913.(6VBl. S. 768) festgesetzen Handverkaufspreisen abgegeben 
werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, 
so sind sie auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
2. Die Arzneitaxe erhält mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1917 an für Bayern die 
Fassung der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1917, die in der 
Weidmann'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, er- 
schienen ist. 
München, den 20. Dezember 1916. 
Dr. v. Brettreich.
	        
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