Nr. 22. 77
Nr. 12314.
Bekanntmachung wegen der Entlohnung der in Staatsbetrieben perwendeten Kriegsinvaliden.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und der Finanzen.
Wegen der Entlohnung der kriegsinvalide gewordenen Arbeiter, die in einem staatlichen
Betriebe wieder beschäftigt werden, wird für den Geschäftskreis der Zivilstaatsministerien
mit Ausnahme des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten nachfolgendes verfügt:
I. Für die Lohnfestsetzung gelten bis auf weiteres folgende Grundsätze:
1. Der Lohn ist in jedem einzelnen Falle nach dem Grade der Leistungsfähig-
keit des wiederbeschäftigten Arbeiters in der ihm zugewiesenen Tätigkeit zu bemessen.
Bleiben die Leistungen eines wiederverwendeten Kriegsinvaliden hinter den Regel-
leistungen zurück, so ist der Lohn, der bei voller Leistungsfähigkeit gewährt werden würde,
entsprechend dem Grade der noch mangelnden Leistungsfähigkeit zu kürzen. Die Kürzung
ist stets nur nach dem tatsächlichen Mangel an Leistungsfähigkeit zu bemessen. Der Grad
der Erwerbsunfähigkeit, der der Festsetzung der Militärrente zu Grunde gelegt ist, hat hierbei
nicht als Maßstab zu dienen. Es steht vielmehr nichts im Wege, einem kriegsinvaliden
wiederbeschäftigten Arbeiter den vollen Lohn zuzuweisen, wenn seine Leistungen auf dem ihm
zugeteilten Posten hinter den Leistungen eines vollwertigen Arbeiters nicht zurückbleiben.
2. Dem nach Ziff. 1 festzusetzenden Lohne sind etwaige nach der einschlägigen Lohn-
ordnung treffende Lohnvorrückungen zuzuschlagen. Dabei ist davon auszugehen, daß der
Lauf der für die Lohnvorrückungen maßgebenden Fristen durch die Teilnahme am Kriege
nicht als unterbrochen anzusehen ist. Für die Eigenbetriebe der inneren Staatsbauverwaltung
bleibt die Erlassung besonderer Bestimmungen vorbehalten.
Auch für die Dauer der Wiederbeschäftigung gelten für die kriegsinvaliden Arbeiter
bezüglich der Lohnvorrückungen die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Arbeiter.
3. In angemessenen Zwischenräumen, spätestens bei jeder Lohnvorrückung, und bei
jenen Arbeitern, die bereits die höchste Lohnstufe erreicht haben, spätestens nach drei Jahren,
vom ersten Tage der Wiederverwendung an gerechnet, ist zu prüfen, ob sich nicht eine
Anderung in der Leistungsfähigkeit ergeben hat. Dem Befsund entsprechend sind die Bezüge
gemäß Ziff. 1 neu festzusetzen. Eine Minderung derselben hat jedoch auf alle Fälle zu
unterbleiben.
4. Die Anrechnung der Militärversorgungsgebührnisse (Militärrente, Kriegszulage,
Verstümmelungszulage) auf den Lohn kommt bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze
nicht in Frage.