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VII. Der Verkauf der Fahrkarten findet am Tage der Fahrt statt. Die Fahrkarten
werden während der Geschäftsstunden der Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen, bei
Abgang einer Fahrt außerhalb dieser Stunden während der Stunde vor der Abfahrtzeit
verkauft.
Gegen Entrichtung einer Vorverkaufsgebühr von 20 Pf. können jedoch Fahrkarten auch
bereits am Tage vor der Fahrt gekauft werden.
Vorausbestellungen von Fahrkarten auf schriftlichem, telegraphischen oder telephonischen
Wege können nur berücksichtigt werden, wenn bei der Postanstalt oder Fahrkartenverkaufstelle,
bei der die Vorausbestellung erfolgt, der Fahrpreis vollständig einbezahlt ist.
VIII. Die Postanstalten und Fahrkartenverkaufstellen können verlangen, daß das Fahrgeld
abgezählt entrichtet wird. Außer den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist in den Grenzbezirken
auch das in den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold-, Silber= und Papiergeld
anzunehmen. Den Annahmekurs setzt die Post fest und gibt ihn durch Schalteraushang
bekannt.
IX. Die Ausgabe von Fahrkarten ist auf die Anzahl der Plätze beschränkt.
X. An Zwischenorten und während der Fahrt können Reisende nur für den Fall an-
genommen werden, daß in dem Wagen noch freie Plätze vorhanden sind.
XI. Bei größerem Andrange von Reisenden werden die Fahrkarten für die weitere
Strecke vor den Fahrkarten für die kürzere Strecke abgegeben.
XII. Die Fahrkarte ist beim Einsteigen sowie jederzeit während der Fahrt den sich
ausweisenden Beamten auf deren Verlangen vorzuzeigen und beim Verlassen des Wagens
an den Wagenführer abzugeben.
XIII. Fahrkarten, die unbefugt abgeändert worden sind, werden als ungültig eingezogen.
8 6.
Zurücknahme der Fahrkarten.
J. Kann die Post die durch Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne
dessen Verschulden nicht erfüllen, oder kann der Reisende an der Fahrt, zu der die Fahr-
karte berechtigt, nicht teilnehmen, so wird dem Reisenden auf schriftlichen oder mündlichen
Antrag der Fahrpreis zurückerstattet.
II. Die Rückerstattung erfolgt gegen Rückgabe der Fahrkarte und gegen Bescheinigung
mit demjenigen Betrage des Fahrpreises, der von dem Reisenden für die nicht zurückgelegte
Strecke erhoben wurde.