Nr. 21. 83
§ 7.
Ausführung der Fahrten.
I. Der Reisende hat sich zum Antritt der Reise an der im Fahrplane bezeichneten
Haltestelle rechtzeitig einzufinden und nach Eintreffen am Reiseziele den Wagen zu verlassen.
II. Reisende mit Fahrkarten für die längere Strecke haben hinsichtlich der Wahl des
Platzes den Vorzug vor Reisenden mit Fahrkarten für die kürzere Strecke. Über Meinungs-
verschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der
Absfertigungsbeamte, bei dessen Abwesenheit der Wagenführer.
III. Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und jede mit ihm reisende Person je
einen Platz belegen. Für Kinder unter 1 Meter Körpergröße, die in Begleitung erwachsener
Personen ohne eigene Fahrkarte reisen, darf kein Platz belegt werden.
IV. Wer seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf.
V. Wer die Abfahrt versäumt oder an Zwischenorten den Wagen verläßt, ohne zur
Abfahrtzeit wieder zurückgekehrt zu sein, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgelds
und der Gepäckgebühr. Das Reisegepäck wird in solchen Fällen bis zu der Postanstalt
befördert, auf die die Fahrkarte lautete, und dort aufbewahrt, bis darüber Bestimmung
getroffen wird.
VI. Personen, die nach § 2 Abs. I Ziff. 2 von der Fahrt ausgeschlossen werden
mäüssen, können erforderlichenfalls mit Beihilfe der Polizeiorgane aus dem Wagen entfernt
werden.
VII. Das Rauchen ist in den geschlossenen Wagen untersagt, wenn von Mitreisenden
hiegegen Einspruch erhoben wird.
VIII. Die Fenster dürfen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig nur mit Zu-
stimmung aller Reisenden geöffnet werden. Auf Verlangen auch nur eines Reisenden sind
bei kalter oder stürmischer Witterung alle Fenster geschlossen zu halten.
IX. Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen und deren Ausstattungs-
gegenstände entstehenden Kosten sind zu ersetzen. Die Post kann sofortige Zahlung oder
Sicherheitsleistung verlangen.
X. Unterbrechung der Fahrt ist nicht zulässig.
XI. Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen einer Fahrt begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung.
XII. Zurückgelassene Gegenstände unterliegen im Falle der Unanbringlichkeit den Be-
stimmungen der Postordnung für das Königreich Bayern über unbestellbare Postsendungen
E 45).