Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

beilage zum Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern Ur. 21. 
Postordnung für das Rönigreich Bayern 
vom 24. März 1017. 
I. Dostsendungen. 
1. 
Allgemeines. 
I. Befördert werden: 
a) 1. Briefe ohne Wertangabe bis 250 Gramm einschl., 
2. Postkarten, 
3. Drucksachen bis 1 Kilogramm einschl., Blindenschriftsendungen bis Kilo- 
gramm einschl., 
Geschäftspapiere bis 1 Kilogramm einschl., 
Warenproben bis 500 Gramm einschl., 
mit Dienstmarken frankierte Aktenpakete bis 500 Gramm einschl., 
Briefe mit Wertangabe (Wertbriefe) bis 250 Gramm einschl., 
Pakete ohne und mit Wertangabe, die nach ihrem Inhalt und Gewicht sowie 
nach ihrer äußeren Beschaffenheit zur Beförderung mit der Post geeignet sind, 
6!) Postanweisungen. 
Die zu a) aufgeführten Sendungen werden unter der Bezeichnung „Briefpostsen 
dungen“, die zu b) aufgeführten Sendungen unter der Bezeichnung „Paketpostsendungen“ 
zusammengefaßt. 
II. Ob Einschreibung, Nachnahme usw. zulässig ist, richtet sich nach den Vorschriften 
der folgenden Paragraphen. 
III. Soweit die Briefpostsendungen und Pakete nicht unter Einschreibung oder Wert- 
angabe befördert werden, werden sie als „gewöhnliche“ bezeichnet. 
IV. Die Sendungen müssen den für ihre Gattung nachstehend festgesetzten Bestimmungen 
entsprechen. 
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