Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II. Sind die unter I aufgeführten Gegenstände zur Beförderung angenommen worden, 
so leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung 
oder ein Verlust entstanden ist. Das gleiche gilt für leicht zerbrechliche Gegenstände und für 
Gegenstände, die in Schachteln verpackt sind. « 
III. Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und 
Patronen sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt 
und als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen 
müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß die Geschosse oder 
die Schrote oder das Pulver während der Postbeförderung nicht aus den Hülsen herausfallen 
können; bei Pappepatronen muß ferner ein Brechen der Pappe ausgeschlossen sein. Hat der 
Absender diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist er für den aus etwaiger Entzündung 
entstandenen Schaden haftbar. 
IV. Zelluloid als Rohstoff ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten zugelassen; 
Zelluloidwaren, gleichowl ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid bestehen, dürfen in 
Verpackung von starker Pappe aufgeliefert werden; eine leichtere Verpackung ist auch bei Brief- 
postsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die Zelluloid oder Zelluloidwaren enthalten, 
müssen als solche in die Augen fallend gekennzeichnet sein; bei Paketen ist der Inhalt auch 
auf der Paketkarte anzugeben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für 
den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden. 
V. Die im § 21II ausgesprochene Befugnis der Postanstalten tritt auch ein, wenn 
Grund zur Annahme vorliegt, daß die Sendungen Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen 
enthalten. 
84. 
Berpackung der Voftsendungen. 
I. Die Verpackung der Postsendungen muß der Beförderungsstrecke, dem Umfang der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts entsprechen. 
II. Die Umschläge zu Wertbriefen müssen haltbar und aus einem Stücke hergestellt sein; 
auch dürfen sie keine farbigen Ränder haben. 
III. Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, sowie bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Umhüllung von Packpapier mit fester Verschnürung. 
Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere Verpackung 
erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein. 
IV. Sendungen von bedeutendem Werte, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen nach ihrem Wert, Umfang 
und Gewicht genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen 
mit Leinen überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
V. Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen 
so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung ferngehalten wird. Bei Glasgegenständen, Flüssig- 
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