Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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keiten usw., die als Warenproben versandt werden, hat die Verpackung den Bestimmungen im 814 
zu entsprechen. Als Pakete zu befördernde leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge ufw 
mit Flüssigkeiten müssen in festen Kisten, Kübeln oder Körben verwahrt sein; auch müssen diese 
Behälter mit einem Glaszeichen versehen sein. Dieses Zeichen ist auch bei Paketen mit anderem 
leicht zerbrechlichen Inhalt anzubringen. Fässer mit Flüssigkeiten müssen gut verspundet und 
mit starken, gehörig befestigten Reisen versehen sein. Wegen der Verpackung von Zündhütchen, 
Zündspiegeln und Potronen siehe 8 8 3 III, wegen der besonderen Anforderungen bei Geld- 
sendungen siehe S 
§ 5. 
Verschluß der Wofstsendungen. 
I. Der Verschluß der Postsendungen muß, sofern sie nicht offen einzuliefern sind, haltbar 
und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Offnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
Bei gewöhnlichen und einzuschreibenden Paketen kann von einem Siegel- 
verschluß abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß odek durch die Unteilbarkeit 
des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut 
geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff 
oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken 
angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern 
und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern 
und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinen- 
teile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen, 
Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden. Wegen des Verschlusses der von 
der Reichsabgabe befreiten Pakete mit Zeitungen oder Zeitschriften siehe §. 10 IVe. 
II. Bei Wertsendungen sind in gutem Siegellack so viel Siegelabdrücke anzubringen, 
daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der 
Siegelabdrücke nicht beizukommen ist. Die Siegelabdrücke auf einer Sendung müssen mit der 
gleichen Lacksorte und mit demselben Siegel hergestellt sein; letzteres muß das Gepräge eines 
Wappens, Namens oder einer sonstigen persönlichen oder eigentümlichen Bezeichnung tragen. 
Abdrücke von Gitterstempeln, Münzen u. dgl. sind nicht zulässig. Bei Wertbriefen müssen die 
Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen 
für Geldsendungen siehe § 6. 
86. 
Besondere Anforderungen an Berpackung und Berschluß der Geldsendungen. 
l Geldstücke, die in Briefen versandt werden, müssen in Papier usw. eingeschlagen und 
innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht 
ändern können. 
1II. Bei Geldpaketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Wert bei Papiergeld 
10000 ¼ und bei Bargeld 1000 Jx7 nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, 
mehrfach umgeschlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpakete von
	        
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