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größerem Gewicht oder von höherem Werte müssen in haltbarer Leinwand, in Wachsleinwand oder
in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein.
III. Geldbeutel und Geldsäcke, die ohne weitere Verpackung versandt werden, dürfen aus
einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist.
Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht
darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgibt,
muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Wo der Kuoten geschürzt ist und außerdem
über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Derartige Sendungen
dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
Von den Staatsbehörden, den Reichsbehörden und Reichsbankanstalten abgesandte
Geldbeutel werden auch mit Plombenverschluß zur Postbeförderung zugelassen, sofern die
Plombe nach Einrichtung und Beschaffenheit den postamtlich gestellten Anforderungen entspricht.
IV. Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder
mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die etwaigen Eisenbeschläge
müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können.
liber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
V. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an den beiden Böden
so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Offnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung
oder des Siegels nicht möglich ist.
VI. Bei Sendungen mit barem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten versandt werden sollen, müssen zunächst in Benteln
oder Paketen verpackt werden.
§ 7.
TPabetkarte.
J. Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.
II. Zu einer Paketkarte dürfen drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepaket muß von
einer Nachnahme-Paketkarte (8 19) begleitet sein.
III. Eine Vereinigung von gewöhnlichen Paketen mit Einschreibpaketen oder Wertpaketen
sowie von Einschreibpaketen mit Wertpaleten zu einer Paketkarte ist nicht zulässig.
IV. Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so muß auf dieser der Wert
eines jeden Pakets besonders angegeben sein.
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarle
zu versenden, vorübergehend aupfheben.
VI. Paketkarten können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück
bezogen werden.
VII. Nicht von der Post bezogene Paketkarten müssen in Größe, Farbe und Papeerstürke
sowie im Vordruck mit den amtlich ausgegebenen Paketkarten übereinstimmen.
VIII. Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.
IX. Die Paketkarte und die zum Frankieren des Pakets verwendeten Postwertzeichen
gehen mit der Einlieferung zur Post in das Eigentum der Postverwaltung über. Der Emp-