8 16.
Einschreibsendungen.
J. Briefe ohne Wertangabe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben,
Aktenpakete (§ 1 Ia 6) und Pakete ohne Wertangabe — mit Ausnahme der Briefe mit Post-
zustellungsurkunde (§ 21), der Bahnhofsbriefe (8 24) und der dringenden Pakete (8§ 23) —
können unter Einschreibung befördert werden.
II. Einschreibsendungen sind vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Bei Paketen muß diese Bezeichnung auch auf der Paketkarte angebracht werden; die Wirkung
des Einschreibens hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das Paket, nicht auch auf
die Paketkarte.
III. Die Einlieferung der Einschreibsendungen wird bescheinigt.
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf.
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
V. Sendungen, die Portofreiheit genießen, sind auch von der Einschreibgebühr befreit.
§ 17.
Postanweisungen.
I. Geldbeträge bis 800 = einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden.
II. Postanweisungen müssen frankiert werden. Die Gebühr beträgt:
bis 5 “ einschl. 10 Pf.,
über 5 bis 100 = einschl. 20 Pf.,
über 100 bis 200 -“ einschl. 30 Pf.,
über 200 bis 400 = einschl. 10 Pf.,
über 400 bis 600 = einschl. 50 Pf.,
über 600 bis 800 = einschl. 60 PDf.
Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung ist auch diese,
nach der Gebühr für Postkarten, zu frankieren.
III. Die Postanstalten verkaufen mit dem Postwertzeichenstempel versehene Postanweisungen
zum Nennwerte des Stempels, ungestempelte Formulare zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück,
ungestempelte Formulare mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von
1 Pf. für jedes Stück.
IV. Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit
der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichswährung anzugeben.
Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Bei Postanweisungen mit anhängendem Einlieferungsschein ist auch dieser vom Einzahler
auszufüllen.
V. Der Abschnitt der Postanweisung dient zu Mitteilungen.
VI. Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt.