Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

18 
VII. Die Postanweisung und die zur Frankierung verwendeten Postwertzeichen gehen 
mit der Einlieferung in das Eigentum der Postverwaltung über. Wegen der Rückgabe durch 
den Empfänger siehe 8 41 IV. 
8 18. 
Celegraphische Postanweisungen. 
J. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders 
telegraphisch zur Auszahlung überwiesen. 
II. Das Überweisungstelegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt. Be- 
sondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen, die in das Telegramm mit aufgenommen 
werden sollen, muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben. 
III. Werden telegraphische Postanweisungen an Orten ohne Telegraphenanstalt eingeliefert, 
so wird das Telegramm mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allge- 
meinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt unter „Einschreiben“ zugeführt. 
IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem Postort ohne Telegraphenanstalt 
gerichtet, so wird das Telegramm von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs- 
Postanstalt mit der nächsten Post unter „Einschreiben“ weiterbefördert. 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Uberweisungstelegramm. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt (III); 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von 
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (IV); 
J0) die Eilbotengebühr für die Zustellung an den Empfänger (V.). 
Die Gebühren zu a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; bei den Gebühren unter 
i und c kann die Entrichtung auch dem Empfänger überlassen werden. 
VI. Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsort nach den Vorschriften 
für Eilbotensendungen (8§ 22 II) zugestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd" 
versehen sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden Tele- 
gramm gezahlt. 
VII. Telegraphische Postanweisungen werden in der Regel mit der Post nachgesandt, 
telegraphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Empfänger 
beantragt hat. Auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers werden auch 
gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
VIII. Während des Postschalterschlusses hat an Orten mit Staatstelegraphenanstalt diese 
innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der Postanstalt telegraphische Postanweisungen 
anzunehmen sowie telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.