Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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XXXII. Die Vorschriften unter B finden auf Schecks, die protestiert werden sollen, sinn- 
gemäße Anwendung. 
XXXIII. Die Bestimmung unter XXI gilt auch für Postprotestaufträge. 
§ 21. 
Briefe mit Vostzustellungsurkunde. 
1. Auf Verlangen des Absenders wird die Zustellung eines Briefes postamtlich beurkundet 
und die aufgenommene Postzustellungsurkunde dem Absender übersandt. 
II. Die Zustellungen können sein: 
à) gewöhnliche, 
b) vereinfachte. 1 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der 
Postzustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe 
Pes seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Zustellung der Briefe mit Postzustellungsurkunde 
iehe 8 40. 
III. Briefe mit Postzustellungsurkunde müssen den Vorschriften der Postordnung ent— 
sprechen, verschlossen sein und auf der Aufschriftseite Namen und Wohnort des Absenders tragen. 
Der Absender hat dem Brief im Falle der gewöhnlichen Zustellung (lla) zwei Formulare 
zur Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der verein- 
fachten Zustellung (Ilb) ein Formular auf blauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und 
dementsprechend auf der Aufschriftseite des Briefes zu vermerken: 
(im Falle II a) „Hiebei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift", 
(im Falle IIb) „Hiebei ein Formular zur Postzustellungsurkunde. Vereinfachte 
Zustellung."“ 
IV. Der Absender muß ferner den Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde, 
im Falle lla auch zur Abschrift, dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das Formular mit 
der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V. Soll eine Ersatzzustellung an eine der in den §8 181, 183 und im § 184 Abs. 1 
der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen unterbleiben, 
so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formular zur Zustellungs- 
urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte einen Vermerk 
etwa in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: . . .. (z. B. an die Ehefrau, 
an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) nicht zustellen!“ 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden, so muß 
der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes sowie am Kopfe des Formulars zur Zustellungs- 
urkunde und zu ihrer Abschrift den von ihm rot zu unterstreichenden Vermerk „Mit Zeitangabe 
zustellen“ niederschreiben. 
VI. Zu den Postzustellungsurkunden sind verschiedene Formulare zu verwenden, je nach- 
dem es sich um Zustellungen an Unteroffiziere und Soldaten oder um Zustellungen an andere
	        
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