Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Personen handelt. Die Formulare sind bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 
je 2 Stück zu beziehen. 
VII. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen der Zustellung durch Eil- 
boten und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Postzustellungsurkunde unzulässig. 
VIII. Für Briefe mit Postzustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf., 
3. das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde nach dem Satze für den 
einfachen frankierten Brief. 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämtlich entweder vom Absender sogleich bei der Ein- 
lieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im übrigen haftet 
der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die 
Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfrankierten Briefen nur das Porto zu 1 zu 
entrichten, während bei frankierten Briefen der zu 2 und 3 vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
Ergeben sich dabei Bruchpfennige, so werden sie bei Entrichtung des Portos zu 1 auf volle Pfeunige 
aufwärts abgerundet, bei Erstattung des vorausbezahlten Betrags dagegen nicht berücksichtigt. 
IX. Bei Sendungen des Ortsverkehrs (8 10 1) wird für die innerhalb dieses Verkehrs zu 
bewirkende Rücklieferung der vollzogenen Zustellungsurkunde an den Absender kein Porto erhoben. 
X. Briefe mit Postzustellungsurkunde, die von den regierenden Fürsten des Deutschen 
Reichs, von ihren Gemahlinnen und Witwen, von den Mitgliedern des Königlichen Hauses oder 
von den Dienststellen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften abgelassen werden oder an sie 
eingehen, sind wie vom Porto (VIII#1 und 3), so auch von der Zustellungsgebühr (VIII 2) befreit. 
8 22. 
Eilbotensendungen. 
I. Auf Verlangen des Absenders werden Postsendungen dem Empfänger durch besonderen 
Boten zugestellt (Eilzustellung). Das Verlangen hat der Absender durch den unterstrichenen 
Vermerk „Durch Eilboten“ auszudrücken. Bezeichnungen wie „Dringend“, „Eilig" usw. sind 
nicht ausreichend. 
Wegen des Verlangens der Eilzustellung durch den Empfänger siehe unter XIII. 
II. Eilbotensendungen werden sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt 
zugestellt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh unterbleibt die 
Eilzustellung, es sei denn, daß der Absender dem Vermerke „Durch Eilboten“ in der Ausschrift 
hinzugefügt hat „auch nachts“. « 
III. Der Absender kann die Gebühr für die Eilzustellung (VI) vorauszahlen oder die Zahlung 
dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorauszahlung hat er dem zu l vorgeschriebenen 
Vermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
IV. Bei den nach dem Landzustellbezirke bestimmten Eilsendungen, deren Gewicht 5 Kilo- 
gramm oder deren Wertangabe 800 = im einzelnen übersteigt, erstreckt sich die Verpflichtung 
der Postanstalt zur Zustellung nur auf die Paketkarte oder den Ablieferungsschein.
	        
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