V. Die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilzustellung (II) kann von der Postbehörde
beschränkt werden, soweit es sich um Postanweisungen (8 17), mit denen zugleich die Geldbeträge
zugestellt werden, um Wertsendungen oder Pakete handelt.
VI. Für die Zustellung durch Eilboten sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorauszahlung durch den Absender
1. für die Zustellung von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefpostsendungen
(§ 1 la), von Postanweisungen, Wertbriefen, Ablieferungsscheinen und Paket-
karten «
im Ortszustellbezirk 25 Pf.,
im Landzustellbezirk 60 Pf.
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Land zustellbezirk des Aufga bepostorts
jedoch die wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 25 Pf.;
2. für die Zustellung von Paketen
im Orts zustellbezirk 40 Pf.,
im Land zustellbezirk 90 Pf.
für jedes Paket,
bei Paketen an Empfänger im Landzustellbezirk des Aufgabepostorts jedoch die
wirklichen Botenkosten, zu deren Deckung auf Verlangen ein angemessener
Betrag zu hinterlegen ist, mindestens aber 40 Pf.
Für Eilsendungen Privater an Kgl. Behörden muß die Eilbotengebühr im voraus entrichtet
werden. Wegen der Vorauszahlung der Zustellgebühren und des Frankos vgl. S 39 XIX und § 48 II.
B. Im Falle der Zahlung durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegen-
stände zu A 1 und 40 Pf. für ein Paket.
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn
bei den Gegenständen zu A 1 für eine der Sendungen zum vollen Betrag und für die anderen
mit je 10 Pf., bei Paketen aber für jedes Paket mit mindestens 40 Pf. erhoben. Sind mit den
Gegenständen zu A 1 zugleich Eilpakete abzutragen, so werden die Botenlohnsätze für Pakete
berechnet und außerdem für jeden der zu A 1 aufgeführten Gegenstände 10 Pf. angesetzt. Werden
durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für die
die Eilbotengebühr ganz oder zum Teil (VIII) vorausbezahlt, und solche, bei denen dies nicht
der Fall ist, so hat der Empfänger den nach vorstehendem zu berechnenden Botenlohn abzüglich
der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme
vorausbezahlte Zustellgebühr bleibt hiebei außer Betracht.
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen (8 1 la), die im Briefkasten vorgefunden werden,
die Postwertzeichen zur Deckung des Frankos und der Gebühr für die verlangte Eilzustellung