Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II. Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief 
lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für 
den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für 
die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. 
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, 
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzu- 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. Die Postverwaltung haftet jedoch nicht für die recht- 
zeitige Aushändigung des Postkreditbriefs. 
III. Der Inhaber kann gegen Vorlage des Postkreditbriefs und Nachweis seiner 
Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Postschalterstunden Beträge seines 
Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 
50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 —. Mehr als 1000 „ dürfen 
an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung ist auf einem der im Postkreditbrief 
enthaltenen zehn Vordrucke zu bescheinigen, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungs- 
leistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Handschriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte 
ausgefüllt werden. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten 
Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf 
ihn lautende Postausweiskarte (§ 37 IV) nachzuweisen. 
IV. Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V. Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge 
in gleicher Weise wie für Postanweisungen 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benützung des Postkredit- 
briefs entstehen, trägt der Inhaber. 
VI. Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Überweisung von einem Post- 
scheckkonto die GeFbühr nach § 2 XlII oder § 6 VIIb der Postscheckordnung für das 
Königreich Bayern vom 7. Juni 1914; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr o0vo oo 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr von 5 Pf. 
für je 100 oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahl- 
karte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit ÜUberweisung vom Postscheckkonto des 
Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung eingezogen. 
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