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VII. Auf Verlangen werden auch außerhalb der Postschalterstunden einzuschreibende
Briefpostsendungen und gewöhnliche Pakete bei allen Postanstalten angenommen, wo zur Zeit
der Aufgabe ein Beamter dienstlich anwesend ist. Für jede solche Sendung ist eine besondere Ein-
lieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten.
VIII. Dringende Pakete (§ 23) werden auch nach eingetretener Schlußzeit (III d) zur Be-
förderung mit der nächsten Post entgegengenommen, wenn es sich ohne Verzögerung des planmäßigen
Abgangs der Post ermöglichen läßt. Bei Aufgabe außerhalb der Schalterdienststunden ist die-
unter VII vorgesehene Gebühr zu entrichten.
IX. Bei Postanstalten mit Telegraphenbetrieb, die außerhalb der Postschalterstunden
Telegramme anzunehmen haben, können in der für die Telegrammannahme festgesetzten Zeit auch
telegraphische Postanweisungen aufgegeben werden. Eine Einlieferungsgebühr wird hiefür nicht
erhoben.
§ 28.
Einlieferungsbescheinigung.
I. Die Einlieferung von Sendungen, über die die Postanstalt eine Einlieferungsbe-
scheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu
entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht bewirkt erachtet, es sei denn, daß sie aus den
postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder vom Absender überzeugend nachgewiesen wird.
II. Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete.
Die Gebühr hiefür beträgt 10 Pf. Uber mehrere zu einer Paketkarte gehörige Pakete wird
eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt.
Die Postanstalten verkaufen Einlieferungsbescheinigungen für Pakete in Blöcken zu 50 Stück
zum Preise von 10 Pf. für den Block. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben. Nicht
von der Post bezogene Formulare müssen mit den von der Post gelieferten Formularen genau
übereinstimmen.
Der Absender hat in der Einlieferungsbescheinigung für Pakete seinen Namen, die Zahl der
zur Paketkarte gehörigen Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort anzugeben
sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten.
8 29.
Rückschein.
J. Wünscht der Absender eines Pakets ohne Wertangabe, einer Einschreibsendung oder
einer Sendung mit Wertangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung
(Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der
Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich
namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert werden. Für die Beschaf-
fung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu entrichten.