Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Weigerung, 
die Sendung anzunehmen. 
IV. Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. 
einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung 
der Sendung verlangen. 
V. Portofreie Sendungen sind von der Rückscheingebühr befreit. 
§ 30. 
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen. 
1. Sendungen, die nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und verschlossen usw. 
find, sollen dem Aufgeber zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II. Verlangt jedoch der Aufgeber, ungeachtet der erhobenen Ausstellungen, die Beförderung 
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus 
den Mängeln ein Nachteil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienft- 
betriebe nicht zu befürchten ist und wenn der Einlieferer in der Aufschrift, bei Paketen auch 
auf der Paketkarte, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ auf Ersatz und Entschädigung ver- 
zichtet und den Verzicht unterschreibt. Wird die Einlieferung der Sendung bescheinigt (8 28), 
so hat die Postanstalt den Verzicht des Einlieferers in der Bescheinigung zu vermerken. 
III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit bean- 
standet worden ist, hat der Absender alle Nachteile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den 
Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung von Gegenständen entstanden ist, die von der Post- 
beförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88§ 2 und 3). 
8 31. 
Teitung der Vostsendungen. 
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. 
8 32. 
Jurücknahme von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender. 
I. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, 
solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II. Die Zurücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort bewirkt werden, aus- 
nahmsweise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
III. Die Sendung wird an denjenigen zurückgegeben, welcher ein von derselben Hand, von 
der die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags oder der 
Paketkarte usw. abgibt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche erteilt ist, vorlegt. 
IV. Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittlung der Aufgabe-Postanstalt 
zurückgefordert werden. Wer sie zurückfordert, muß sich als Absender ausweisen (III) und die
	        
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