Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Sendung der Ausgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die- 
verlangte zu erkennen ist. 
V. In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen. 
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Anderung des Namens oder der Eigenschaft- 
des Empfängers) kann jedoch vom Absender auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt 
beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Anderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI. Das Verlangen der Zurücknahme oder Aufschriftänderung wird entweder brieflich 
oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, die die Sendung zurücksenden 
oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat zu entrichten: 
a) bei brieflicher Ülbermittlung das Franko für einen einfachen Einschreibbrief; 
b) bei telegraphischer Ubermittlung die Gebühren für die Beförderung des Telegramms. 
VII. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Post- 
anstalt das Franko bei Zurückgabe des Briefumschlags usw. erstattet. 
VIII. Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie- 
bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 44 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurückgeleitet. 
bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und für den 
Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten Frankos 
zu entrichten. 
IX. Bei zurückgenommenen Postanweisungen wird der eingezahlte Betrag an den Ab- 
sender gegen Bescheinigung (8 41) zurückgezahlt. 
X. Bei Zurückgabe einer Sendung, für die eine Einlieferungsbescheinigung (8 28) erteilt 
ist, wird der Posteinlieferungsschein eingezogen oder der Eintrag im Posteinlieferungsbuch gelöscht. 
§ 33. 
Wiederherstellung des Verschlusses und Off'nung der Hendungen durch Bostbeamte. 
I. Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
II. Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket es möglich 
geworden, den Inhalt herauszunehmen, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung 
geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der 
Offnung hinausgehenden Einsicht in die Sendung enthalten. 
III. Der Beamte, der den Inhalt feststellt oder den Verschluß oder die Verpackung wieder- 
herstellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben einen 
Vermerk über den Hergang auf der Sendung niederzuschreiben oder die darüber aufzunehmende 
Verhandlung zu unterzeichnen. 
IV. Wegen der Behandlung der während der Postbeförderung wiederverpackten und 
verschlossenen Sendungen bei der Bestimmungs-Postanstalt siehe § 39 XVI. 
V. Muß ein Paket infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden, 
so werden die Kosten vom Empfänger, oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom 
Absender eingezogen.
	        
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