Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VI. Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben (§8 12—15) zur Prüfung über die 
Zulässigkeit einzusehen, sind die Postbeamten ohne weiters befugt. 
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8 . 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Anterwegsorten. 
I. An einem Unterwegsorte können Sendungen einem sich gehörig ausweisenden Empfänger 
ausgehändigt werden, sofern der Dienst nicht gestört wird und keine sonstigen Bedenken ent- 
gegenstehen. 
II. Das Porto wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet, Franko nicht erstattet. 
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# . 
HendungenunterdergusfchtiftvouZOoflanflaktem 
I. Werden vom Absender Briefe usw. unter Umschlag an eine Postanstalt zur Aushändi- 
gung an die Empfänger oder zur Weiterleitung nach anderen Orten in Bayern gerichtet, so 
wird für jede in dem Umschlag enthaltene unfrankierte oder ungenügend frankierte Sendung das 
heein vom Aufgabeort der Gesamtsendung bis zum Bestimmungsort des einzelnen Einschlusses 
berechnet. 
II. Sind die eingeschlossenen Sendungen für die zu 1 bezeichnete Beförderungsstrecke 
ausreichend frankiert, so wird kein Porto angesetzt, auch wenn die Sendung an die Postanstalt 
selbst unfrankiert war. Enthält jedoch der Umschlag nur einen Einschluß, so wird bei unfran- 
kierter Zusendung an die Postanstalt das Porto mit dem für die ganze Sendung treffenden Betrage 
berechnet. 
6 III. Die Postanstalt, die eine solche Zusendung erhält, muß den Aufgabeort der Gesamt- 
sendung auf jeder eingeschlossenen Sendung vor der Abgabe an den Empfänger oder der Weiter- 
leitung vermerken. An diesen Ort sind auch etwaige unbestellbare Einschlußsendungen zurück- 
zuleiten. 
§ 36. 
VBeförderung verschlossener Taschen. 
Mit den Posten können verschlossene Taschen befördert werden, durch die dem Antrag- 
steller die für ihn bestimmten gewöhnlichen Briefpostsendungen und Zeitungen übermittelt und 
die von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefpostsendungen zur Postanstalt eingeliefert werden. 
Es wird hiefür eine Gebühr von 50 Pf. für den Kalendermonat erhoben. Die Taschen hat der 
Antragsteller zu beschaffen. 
§ 37. 
Tostlagernde Sendungen. 
I. Postsendungen werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts zur Abholung inner- 
halb der zu ll bezeichneten Fristen hinterlegt, wenn der Absender in der Aufschrift der Sendung 
und der Paketkarte den Vermerk „Postlagernd“ angebracht hat. Ausgenommen sind Paketpost
	        
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