Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II. Zur Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholers ist die Abgabe-Postanstalt 
befugt, jedoch nur dann hiezu verpflichtet, wenn auf Antrag des Empfängers (1) zwischen ihm 
und der Postanstalt ein besonderes Abkommen hierüber getroffen worden ist. 
III. Wenn in der Aufschrift von Briefpostsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A 
eine zweite Person B derart benannt ist, daß die Sendungen nach 8§ 39 IV und VIII auch 
an B ausgehändigt werden dürfen, so findet auf diese Sendungen eine von B für seine eigenen 
Sendungen gegebene Abholungserklärung ohne weiters Anwendung. Das gleiche gilt für gewöhn- 
liche Briefpostgegenstände gemäß § 39 IV, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der 
Gastwirt eine Abholungserklärung bei der Postanstalt niedergelegt hat. 
IV. Die Sendungen werden entweder am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden 
(§ 27 II) abgegeben oder, wenn die Postbehörde auf besonderen Antrag ein verschließbares 
Abholungsfach (Schließfach) eingeräumt hat, in dieses Fach eingelegt, das nach besonderer 
Festsetzung der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. 
Auch bei Uberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfangs wegen nicht auf- 
genommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der 
Empfänger das Porto nicht stunden läßt (§ 48 XVII), am Postschalter empfangen werden. Die 
Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der 
für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
V. Für die Uberlassung eines Schließfachs nebst zwei Schlüsseln wird eine einmalige Gebühr 
von 10 ¼¾ bei gewöhnlicher Größe und 20 1¼ bei größerer Abmessung erhoben. Daneben ist eine Jahres- 
gebühr von 4 / bei gewöhnlicher Größe, von 6 ¾ bei größerer Abmessung zu entrichten. Diese 
Gebühr entfällt für das erste Jahr der Uberlassung und ist im übrigen vierteljährlich vorauszuzahlen. 
Das Schließfach wird zunächst auf die Dauer eines Jahres überlassen. Fällt dieser Zeit- 
punkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Überlassung bis 
zum Ablaufe des Vierteljahrs. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert 
sich die Uberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende 
eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. 
VI. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Schließfach einzuräumen. Sie ist 
berechtigt, die Uberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die 
erhobene Jahresgebühr anteilmäßig zurückgezahlt. Die einmalige Gebühr wird in keinem Fall erstattet. 
VII. Werden die Sendungen nicht am Tage nach dem Eingang abgeholt, so werden sie dem 
Empfänger im Ortszustellbezirk am zweiten Tage nach dem Eingang in der gewöhnlichen Weise zuge- 
stellt. Für Sendungen an Empfänger im Landzustellbezirk gelten die Bestimmungen im § 39 XXVI. 
VIII. Ungeachtet der Abholungserklärung des Empfängers werden zugestellt: 
die Postaufträge (8 20), 
. die Briefe mit Postzustellungsurkunde (8 21), 
die Eilbotensendungen (8 22), 
die Sendungen gegen Rückschein (8§ 29), 
die mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehenen Sendungen (8 39 VIII. 
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OPDO P —
	        
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